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Wirtschaftsrecht

OGH: Festsetzung der Rahmengebühren nach § 54 KartG

Das Bemessungskriterium der wirtschaftspolitischen Bedeutung eines Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach Größe und Bedeutung des vom Verfahrensgegenstand betroffenen Markts, wobei für das Ausmaß der Betroffenheit auf die Marktanteile, aber auch auf die Anzahl und Bedeutung der belangten bzw betroffenen Marktnehmer abgestellt werden kann

23. 11. 2015
Gesetze:   § 54 KartG, § 50 KartG
Schlagworte: Kartellrecht, Festsetzung der Rahmengebühr, wirtschaftspolitische Bedeutung

 
GZ 16 Ok 5/15v, 30.09.2015
 
OGH: Die Höhe der Rahmengebühr ist nach § 54 KartG nach freiem Ermessen festzusetzen. Dabei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.
 
Die Aufzählung dieser Kriterien ist nicht erschöpfend; bei der Bewertung der maßgeblichen Umstände ist eine Gesamtschau vorzunehmen, ohne bloße Teilaspekte herauszugreifen. Mitbestimmende Kriterien sind nach der Rsp der Begründungsaufwand einer Entscheidung, ob unstrukturiertes Vorbringen erstattet wurde und umfangreiche Urkunden vorgelegt wurden.
 
Das Bemessungskriterium der wirtschaftspolitischen Bedeutung eines Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach Größe und Bedeutung des vom Verfahrensgegenstand betroffenen Markts, wobei für das Ausmaß der Betroffenheit auf die Marktanteile, aber auch auf die Anzahl und Bedeutung der belangten bzw betroffenen Marktnehmer abgestellt werden kann.
 
Das vorliegende Verfahren betraf jahrelange, österreichweite Tarifabsprachen für Speditionsleistungen im Wege des Sammelladungsverkehrs. Die wirtschaftspolitische Bedeutung ist daher als hoch einzustufen. Auch ist der Verfahrensaufwand angesichts des umfangreichen Schriftwechsels der Parteien, der großen Anzahl vorgelegter Urkunden, der beiden Rechtsgänge sowie des an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchens als überdurchschnittlich hoch zu bezeichnen. Die Festsetzung der Rahmengebühr im oberen Bereich ist daher nicht zu beanstanden.
 
 

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