Bei einem Beschluss über die Festsetzung der Rahmengebühr handelt es sich für Zwecke des § 49 KartG um eine Endentscheidung, sodass insoweit die vierwöchige Rekursfrist zur Anwendung kommt
GZ 16 Ok 5/15v, 30.09.2015
OGH: Gem § 49 KartG in der Fassung BGBl I 2013/13 beträgt die Rekursfrist gegen Endentscheidungen vier Wochen, gegen einstweilige Verfügungen, Entscheidungen nach § 37 Abs 2 KartG oder Zwischenerledigungen 14 Tage. Die anderen Parteien können binnen derselben Frist nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.
Nach den Gesetzesmaterialien sollte die Verkürzung der Rechtsmittelfrist von allgemein vier Wochen auf 14 Tage ua für Zwischenerledigungen iSd § 62 Abs 1 KartG gelten. Dies beruhte auf einem Vorschlag des Beirats für Wirtschafts- und Sozialfragen, das Verfahren über einstweilige Verfügungen zu optimieren. Aus diesem Anlass erfolgte auch eine Verkürzung der Rekursfrist für „Zwischenerledigungen“ sowie für den Rekurs gegen den Beschluss über die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Entscheidung (§ 37 Abs 2 KartG). „Zwischenerledigungen“ sind alle Entscheidungen die nicht „in der“ oder „über die“ Sache ergehen, die also nicht einmal teilweise die Erledigung der Sache für die Instanz bedeuten. Dazu zählen verfahrensleitende Beschlüsse, die der Verfahrensgestaltung oder der Stoffsammlung dienen und kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben haben.
Der Beschluss über die Festsetzung der Rahmengebühr kann jedoch nicht als „Zwischenerledigung“ iSd § 49 KartG angesehen werden. Dagegen spricht einerseits schon der Wortlaut „Zwischenerledigung“, erfolgt die Festsetzung der Rahmengebühr doch nach Rechtskraft der Sachentscheidung. Dazu kommt eine systematische Erwägung: Nach § 54 KartG fällt die Beschlussfassung über die Festsetzung der Rahmengebühr in die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden. Diese Bestimmung wäre jedoch, handelte es sich um eine Zwischenerledigung, nicht erforderlich, weil Zwischenerledigungen ohnedies immer der Vorsitzende allein trifft (§ 62 Abs 1 KartG). Vielmehr handelt es sich für Zwecke des § 49 KartG um eine Endentscheidung, sodass insoweit die vierwöchige Rekursfrist zur Anwendung kommt. Der am 27. 4. 2015 zur Post gegebene Rekurs der Erstantragsgegnerin ist daher rechtzeitig.