Erstreckt sich die den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte, gibt jener den Ausschlag, an dem die die deliktische Handlung beendende Tätigkeit, also idR die letzte Ausführungshandlung, stattgefunden hat; dies gilt auch für mehrere - an verschiedenen Orten gesetzte - Täuschungshandlungen im Rahmen eines Betrugs, sodass eine diese abschließende und dem Erfolgseintritt unmittelbar vorausgehende Vertragsunterzeichnung idR tatortbestimmend iSd § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist
GZ 15 Ns 44/15m, 17.06.2015
OGH: Nach § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere zur Führung aller Verfahren zuständig (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO).
Demnach obliegt das Hauptverfahren im Anlassfall - aufgrund der als Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB angeklagten Fakten I./1./ bis I./4./ - dem Landesgericht als Schöffengericht (§ 31 Abs 3 Z 1 StPO).
Liegen dem Angeklagten (wie hier) mehrere Straftaten zur Last, so kommt das Verfahren gem § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Von dieser Anknüpfung an die zeitliche Abfolge der Taten besteht eine der Verfahrensökonomie dienende Ausnahme für den Fall, dass für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Landesgericht zuständig war, in dessen Sprengel eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO).
Primärer Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren ist der Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte; nur wenn der Ort der Handlung im Ausland liegt oder nicht festgestellt werden kann, so ist - bei Erfolgsdelikten - (zunächst) der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen (§ 36 Abs 3 StPO).
Tathandlung beim gegenständlich ausschlaggebenden Erfolgsdelikt des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB ist - auch wenn nach dem Tatplan erst eine Mehrheit von Täuschungsakten zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung führen soll - die für die tatbestandsmäßige Irreführung entscheidende Täuschungshandlung (iSd Abgabe einer unwahren Erklärung gegenüber einem anderen), die nach dem Tatplan des Angeklagten nicht bloß das Gelingen einer späteren, die Vermögensverfügung bewirkenden Irreführung ermöglichen oder erleichtern, sondern - zumindest mitbestimmend - die selbstschädigende Vermögenshandlung des Getäuschten auslösen soll. In diesem Sinn können auch mehrere (entscheidende) Täuschungshandlungen vorliegen.
Erstreckt sich die den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte, gibt jener den Ausschlag, an dem die die deliktische Handlung beendende Tätigkeit, also idR die letzte Ausführungshandlung, stattgefunden hat. Dies gilt auch für mehrere - an verschiedenen Orten gesetzte - Täuschungshandlungen im Rahmen eines Betrugs, sodass eine diese abschließende und dem Erfolgseintritt unmittelbar vorausgehende Vertragsunterzeichnung idR tatortbestimmend iSd § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist.
Das für die Beurteilung nach § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO maßgebliche erste Anklagefaktum (I./1/.) wurde nach der Aktenlage - diesen Kriterien zufolge - in Wien begangen, weil an diesem Ort mit der Vertragsunterzeichnung am 10. Dezember 2013 die letzte Täuschungshandlung - vor dem am nächsten Tag mit der Geldübergabe bewirkten Erfolgseintritt - gesetzt worden sein soll. Frühere Täuschungsakte in Klagenfurt, darunter die Unterfertigung eines handschriftlichen Kaufvertrags (bereits) am 7. Dezember 2013 sind daher im vorliegenden Fall für die Beurteilung des Tatorts nicht maßgeblich.
Keine der späteren Täuschungshandlungen der Anklagefakten I./2./ bis I./4./ fand im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz (vgl § 37 Abs 2 dritter Satz StPO) statt (jeweiliger Tatort zu I./2./, I./3./a./ und I./3./b./ ist Klagenfurt; Ausführungsort zu I./4./ ist Wien).
Für das Hauptverfahren ist daher das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht zuständig, weshalb die Sache gem § 215 Abs 4 zweiter Satz letzter Halbsatz StPO dem OLG Wien zu übermitteln war, das zunächst über den Einspruch zu entscheiden hat. Dabei bestehen keine Bedenken gegen eine pauschale Verweisung auf die Begründung des bloß zur vorläufigen (nicht bindenden) Prüfung aufgerufenen OLG Graz, soweit dessen Beurteilung geteilt wird. Im Fall der Abweisung des Einspruchs sind die Akten dem zuständigen Gericht zuzuweisen (§ 215 Abs 4 erster Satz StPO).