Das DSt regelt ausdrücklich Fälle, in denen eine beschlussmäßige Feststellung bestimmter Tatsachen möglich ist, sodass eine darüber hinaus bestehende – an dem AVG unterliegenden Verfahren orientierte – generelle Zulässigkeit von Feststellungsbegehren, welche zur Überflüssigkeit vorhandener und einzelne konkrete Fälle ausdrücklich zulassender gesetzlicher Regelungen führen würde, zu verneinen ist
GZ 20 Os 9/15x, 13.07.2015
OGH: Gem § 76 Abs 1 DSt kann ein Rechtsanwalt die Feststellung beantragen, dass seine disziplinäre Verurteilung getilgt ist. Dr. ***** wäre als emeritierter Rechtsanwalt zu einem derartigen Antrag legitimiert. Allerdings hat er gerade nicht die Feststellung begehrt, dass seine Verurteilungen getilgt wären; auch in seinen Rechtsmitteln hält er ausdrücklich an seinen ursprünglichen Feststellungsbegehren fest, dass nämlich die in den bezeichneten Verfahren ausgesprochenen befristeten Untersagungen der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Dauer von je sechs Monaten verbüßt wären bzw als verbüßt zu gelten hätten.
Weder das Disziplinarstatut noch die gem § 77 Abs 3 DSt sinngemäß anzuwendende StPO kennt eine Bestimmung, die ein solches Feststellungsbegehren zulässig machte.
Da das DSt jedoch Fälle, in denen eine beschlussmäßige Feststellung bestimmter Tatsachen möglich ist, ausdrücklich regelt, ist eine darüber hinaus bestehende - an dem AVG unterliegenden Verfahren orientierte - generelle Zulässigkeit von Feststellungsbegehren, welche zur Überflüssigkeit vorhandener und einzelne konkrete Fälle ausdrücklich zulassender gesetzlicher Regelungen führen würde, dem Vorbringen der Beschwerde zuwider zu verneinen.
Der VwGH erblickt zwar ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung selbst in Fällen, in denen die Erlassung eines Feststellungsbescheids im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist. In solchen Fällen muss allerdings der Feststellung in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen, um dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen. Feststellungsbescheide sind generell unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann.
Im Gegenstand ist dazu auf das Verfahren des Ausschusses der OÖ Rechtsanwaltskammer, AZ 381/13, zu verweisen, in dem ein Bescheid vom 15. 1. 2014 erging, der vom OGH mit Beschluss vom 3. 12. 2014, 19 Ob 1/14g-9, in Stattgebung der Berufung des Dr. ***** aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an den Ausschuss der OÖ Rechtsanwaltskammer zurückverwiesen wurde. In diesem Verfahren sind die hier gegenständlichen Disziplinarstrafen der zeitlichen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft - wie der Antragsteller selbst einräumt - mitentscheidend, was zur Folge hat, dass dem Antragsteller ein diesbezügliches Feststellungsinteresse abzusprechen ist.
Schon deshalb konnte den Beschwerden ein Erfolg nicht zukommen.
Im Übrigen sei bemerkt:
Eine Disziplinarstrafe kann nur an einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, nicht aber an jemandem vollzogen werden, der diese Qualifikation nicht aufweist. Der faktischen Nichtausübung rechtsanwaltschaftlicher Tätigkeit kommt keinerlei punitiver Charakter zu. Und um den Vollzug einer Strafe, nicht um andere Zwecke (mögen diese auch gleichermaßen erreicht werden) geht es im Vollstreckungsverfahren nach dem DSt.
Schließlich geht der Einwand, dem DSt sei eine Entscheidung durch einen Einzelrichter fremd, ins Leere, weil der Grundsatz, dass in der Sache der Disziplinarrat in Senaten verhandelt und entscheidet (§ 15 Abs 1 DSt; vgl dazu § 41 Abs 1 DSt), eine Zurückweisung eines unzulässigen Antrags durch den Vorsitzenden des Senats nicht ausschließt.