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Zivilrecht

OGH: Zu Verkäufen durch den Verlassenschaftskurator

Die Veräußerung von Grundstücken aus dem Verlassenschaftsvermögen durch den Verlassenschaftskurator muss zum offenbaren Vorteil der Verlassenschaft sein

23. 11. 2015
Gesetze:   § 157 AußStrG, § 810 ABGB, § 167 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Verlassenschaftskurator, erbserklärte Erben, Veräußerung von Nachlassgegenständen, gerichtliche Genehmigung

 
GZ 2 Ob 45/15d, 09.09.2015
 
OGH: § 810 Abs 2 ABGB trifft Anordnungen, in welchen Fällen Verwaltungs- und Vertretungsmaßnahmen zu ihrer Wirksamkeit der gerichtlichen Genehmigung bedürfen und wann diese zu erteilen ist. Danach bedürfen Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Nach Vorliegen von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft bedürfen demnach auch Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung keiner gerichtlichen Genehmigung mehr. Anderes gilt lediglich für die Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen. Die Veräußerung von Nachlassliegenschaften bedarf aus diesem Grund der gerichtlichen Genehmigung. Nach § 810 Abs 2 zweiter Satz ABGB ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Handlung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig ist.
 
Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Handlungen des Verlassenschaftskurators ist aber abzulehnen und stattdessen § 167 Abs 3 ABGB sinngemäß heranzuziehen: Demnach können Handlungen des Kurators nur dann genehmigt werden, wenn sie im Interesse der Verlassenschaft liegen, für diese also von Vorteil sind. Hingegen genügt es nicht, wenn diese Handlungen für die Verlassenschaft nur „nicht offenbar nachteilig“ sind.
 
Bei der Verwertung von Verlassenschaftsvermögen durch den Verlassenschaftskurator ist im Zweifel eine restriktive Beurteilung geboten, da diese letztlich den Erben überlassen werden soll. Erfolgt die Veräußerung von Grundflächen (hier als Teil eines geschlossenen Hofs) nicht zum offenbaren Vorteil der Verlassenschaft, ist ihr die Genehmigung zu versagen.
 
 

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