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Zivilrecht

OGH: Kaskoversicherung und wahrheitswidrige Angaben iZm Kfz-Diebstahl

Wahrheitswidrige Angaben über die Zeit des Kfz-Diebstahls sind für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam und stellen grundsätzlich einen Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit (hier: nach den AKIB 2005) dar; nach den getroffenen Feststellungen steht nur die („schlicht“) vorsätzliche Obliegenheitsverletzung durch den Komplementär der Klägerin fest, auch wenn das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung von einem „dolus coloratus“ ausging; abgesehen davon, dass den erstgerichtlichen Ausführungen keine beweiswürdigenden Überlegungen zugrunde liegen, setzt ein „dolus coloratus“ (zumindest bedingten) Vorsatz voraus, wohingegen das Erstgericht bereits „zumindest grob fahrlässiges Verhalten“ genügen lassen will; „grobe Fahrlässigkeit“ reicht aber für diesen qualifizierten Vorsatz nicht aus; die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Klägerin kein „dolus coloratus“ vorzuwerfen sei, sei doch aus den Feststellungen ein solcher Vorsatz ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht abzuleiten, ist nicht zu beanstanden; es steht daher der Klägerin der Kausalitätsgegenbeweis offen

23. 11. 2015
Gesetze:   § 6 VersVG, AKIB 2005
Schlagworte: Versicherungsrecht, Kaskoversicherung, Obliegenheitsverletzung, Kausalitätsgegenbeweis, Kfz-Diebstahl, dolus coloratus, wahrheitswidrige Angaben

 
GZ 7 Ob 141/15h, 16.10.2015
 
OGH: Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Beweisbelastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu. Den Versicherer trifft die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung. Im Fall eines solchen Nachweises ist es dann Sache des Versicherungsnehmers, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat. Eine leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion. Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei „schlicht“ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen. Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat. Nur wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog „dolus coloratus“), ist der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen und der Anspruch verwirkt. Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn er erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, aber auch, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach „Schwierigkeiten“ bei der Schadensfeststellung verhindern will. Absichtlich unvollständig gemachte Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, die sich erkennbar nicht darauf bezogen, diesen zu täuschen, sind nicht als „dolus coloratus“ zu werten und erlauben dem Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis. Eine „Manipulation“ ist nur dann als Täuschung iSd zitierten Bestimmung zu qualifizieren, wenn feststeht, dass damit der Versicherer in die Irre geführt werden sollte. „Manipulationen“, die sich schon von vornherein oder nach ihrer Richtigstellung (Aufklärung) als gar nicht „täuschungsgeeignet“ herausstellen, sollen von der Sanktion des Ausschlusses des Kausalitätsgegenbeweises ausgenommen sein. Die Frage, ob dem Versicherungsnehmer „dolus coloratus“ vorzuwerfen ist, ist primär eine Tatfrage.
 
Die Aufklärungsobliegenheit verpflichtet den Versicherten, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen und alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Schadensereignisses selbst dann vorzunehmen, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereichen sollte. Die Aufklärungspflicht soll nicht nur die nötigen Feststellungen über den Ablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des erlittenen Schadens ermöglichen, sondern auch die Klarstellung aller Umstände gewährleisten, die für allfällige Regressansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können. Eine in den wesentlichen Punkten nicht der Wahrheit entsprechende Darstellung des Schadensereignisses durch den Versicherungsnehmer stellt daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar. Der Versicherer kann diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält, sofern sie für den Grund und Umfang seiner Leistung bedeutsam sein können. Dass er sich diese Auskünfte auch auf andere Weise verschaffen könnte, ist ohne Belang. Bei der Angabe über den Ort des Pkw-Diebstahls sowie über die Namhaftmachung von Personen, die die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers bestätigen können, handelt es sich um elementare Teile der Schadensanzeige, die vom Versicherungsnehmer mit besonderer Sorgfalt beantwortet werden müssen.
 
Wahrheitswidrige Angaben über die Zeit des Kfz-Diebstahls (wie sie hier feststehen) sind für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam und stellen grundsätzlich einen Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit (hier: nach den AKIB 2005) dar. Nach den getroffenen Feststellungen steht nur die („schlicht“) vorsätzliche Obliegenheitsverletzung durch den Komplementär der Klägerin fest, auch wenn das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung von einem „dolus coloratus“ ausging. Abgesehen davon, dass den erstgerichtlichen Ausführungen keine beweiswürdigenden Überlegungen zugrunde liegen, setzt ein „dolus coloratus“ (zumindest bedingten) Vorsatz voraus, wohingegen das Erstgericht bereits „zumindest grob fahrlässiges Verhalten“ genügen lassen will. „Grobe Fahrlässigkeit“ reicht aber für diesen qualifizierten Vorsatz nicht aus. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Klägerin kein „dolus coloratus“ vorzuwerfen sei, sei doch aus den Feststellungen ein solcher Vorsatz ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht abzuleiten, ist nicht zu beanstanden. Es steht daher der Klägerin der Kausalitätsgegenbeweis offen.
 
Der Kausalitätsgegenbeweis ist „strikt“ zu führen und setzt voraus, dass ihm eine Beweislage zugrunde liegt, die jener gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine unrichtigen Angaben zerstört oder eingeschränkt hat. Der Komplementär der Klägerin gab zwar in der Anzeige vor der Polizei (insbesondere aufgrund von Sprachproblemen) den Zeitpunkt des Diebstahls unrichtig mit 23:00 Uhr bis 23:50 Uhr an, wohingegen der Ort des versperrt abgestellten Fahrzeugs stimmte. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass dies die Beklagte - entgegen ihrem erstmals eineinhalb Jahre nach Beginn des gegenständlichen Verfahrens erhobenen Einwand - nicht daran hinderte, die wahre Sachlage festzustellen, ist gut vertretbar. Der tatsächliche Zeitraum des Diebstahls (zwischen 22:30 Uhr und 22:50 Uhr) ist mit der Schadensmeldung (zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr) leicht aufzuklären. Durch die gleichzeitig mit der Anzeige vorgelegte Schadensmeldung sind alle wesentlichen Umstände des Diebstahls in W***** objektiviert. Das (Teil-)Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs hält sich daher im Rahmen der Rsp.
 
 
 

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