Ein ausgleichsberechtigter Schädiger ist kein „geschädigter Dritter“, dem ein Direktanspruch gegen den inländischen Versicherer des ausgleichspflichtigen Mitschädigers zukommen würde; bei einem ausländischen Mitschädiger besteht daher auch kein Direktanspruch gegen den Versicherungsverband
GZ 2 Ob 35/15h, 21.10.2015
Ein deutscher Fahrzeuglenker erlitt bei einem Verkehrsunfall in Österreich diverse Schäden, die er vom Haftpflichtversicherer des österreichischen Lenkers, der den Unfall verschuldet hatte, ersetzt erhielt. Mit der Behauptung, einen Schweizer Lenker treffe die Mithaftung an dem Unfall im Ausmaß von 50 %, klagte der Haftpflichtversicherer den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs. Dieser bestritt die aktive und passive Klagslegitimation.
OGH: Kein Anspruch nach dem Grüne-Karte-System:
Nach dem System der Grünen Karte soll der Geschädigte so gestellt werden, als ob ihm der Schaden von einem inländischen, zu den gesetzlichen Mindestversicherungssummen versicherten Kraftfahrer zugefügt worden wäre. Es wird ein Versicherungsverhältnis fingiert, in dem das behandelnde Büro gleichsam als Versicherungsunternehmen und der Inhaber der grünen Karte als Versicherungsnehmer gilt. Dieses fingierte Versicherungsverhältnis richtet sich nach dem Recht des Besuchslands, hier also nach österreichischem Recht.
Gem § 26 KHVG steht dem geschädigten Dritten der Direktanspruch gegen den Versicherer des Schädigers zu. Da die beklagte Partei wie ein inländischer Versicherer haftet, ist auch ihre Haftung nur insoweit gegeben, als ein inländischer Versicherer dem Direktanspruch eines „geschädigten Dritten“ ausgesetzt wäre.
Der deutsche BGH betonte zu einem sehr ähnlich gelagerten Fall (Regressanspruch eines ausländischen Haftpflichtversicherers), dass die Gewährung des Direktanspruchs gegen den Versicherer (nach § 3 Nr 1 [d]PflVG aF; vgl nunmehr § 115 [d]VVG) dem Schutz der Unfallopfer, nicht aber jenem der Schädiger diene. Werde ein Schädiger durch die Inanspruchnahme eines Geschädigten über seine interne Haftungsquote hinaus belastet, so stelle dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsgesetzes genießt.
Diese Überlegungen sind uneingeschränkt auf die Rechtslage in Österreich übertragbar. Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach § 26 KHVG beruht auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, durch den die Schadenersatzansprüche des geschädigten Dritten gegen den Schädiger durch Hinzutritt eines weiteren leistungsfähigen Schuldners verstärkt werden sollen. Ein ausgleichsberechtigter Mitschädiger ist aber kein „geschädigter Dritter“ iS dieser Vorschrift, umso weniger ist es die klagende Partei, die den auf sie übergegangenen Ausgleichsanspruch geltend macht. Beiden stünde auch gegen den inländischen Versicherer des Ausgleichspflichtigen kein Direktanspruch nach § 26 KHVG zu.
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem Grundgedanken des Grüne-Karte-Systems. Der OGH hat - wie auch der BGH in der erörterten Entscheidung - bereits ausdrücklich hervorgehoben, dass das Grüne-Karte-System und damit auch die Haftungsbestimmung des § 62 Abs 1 KFG dem Schutz von Verkehrsopfern dient, die nicht gezwungen sein sollen, wegen des Schadensfalls Schädiger bzw Versicherer außerhalb des Landes in Anspruch zu nehmen. Dass auch der ausgleichsberechtigte Schädiger und der Haftpflichtversicherer, auf den der Ausgleichsanspruch übergegangen ist, in diesem Sinne schutzwürdig wären, ist hingegen nicht ersichtlich und wird auch in der Revision nicht behauptet.
Ausgehend von den Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei war im vorliegenden Fall allein der Halter des deutschen Fahrzeugs Verkehrsopfer bzw dritter Geschädigter iSd § 26 KHVG. Die klagende Partei, die den Schaden als Haftpflichtversicherer des Schädigers außergerichtlich regulierte, kann daher den auf sie übergegangenen Ausgleichsanspruch gegen den (angeblichen) Mitschädiger nicht mit Erfolg gegen den beklagten Versicherungsverband geltend machen.