Es trifft bei gemeinsamer Herstellung eines Werks jeden Unternehmer die Pflicht, alles zu vermeiden, was dessen Gelingen vereiteln könnte, und infolge des im Bauwesen typischen Zusammenwirkens von Bauherrn, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten die regelmäßige Nebenpflicht zur Kooperation zwischen Werkbesteller und ausführenden Werkunternehmern mit gegenseitigen Aufklärungs- und Kontrollpflichten; die Warnpflicht eines Unternehmers kann auch gegenüber einem Sachverständigen oder fachkundig beratenen Besteller bestehen; wäre mehreren Unternehmen im Zuge ihrer Kooperation die Untauglichkeit erkennbar gewesen, haften sie für die Warnpflichtverletzung solidarisch
GZ 2 Ob 223/14d, 06.08.2015
OGH: Grundsätzlich hat sich jeder Vertragspartner so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszwecks nicht vereitelt, sondern erleichtert wird. Bilden die mit verschiedenen Lieferanten abgeschlossenen Verträge eine wirtschaftliche Einheit, besteht eine Rechtspflicht zur Koordination der selbständigen Teilleistungen der verschiedenen Vertragspartner. Es trifft also bei gemeinsamer Herstellung eines Werks jeden Unternehmer die Pflicht, alles zu vermeiden, was dessen Gelingen vereiteln könnte, und infolge des im Bauwesen typischen Zusammenwirkens von Bauherrn, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten die regelmäßige Nebenpflicht zur Kooperation zwischen Werkbesteller und ausführenden Werkunternehmern mit gegenseitigen Aufklärungs- und Kontrollpflichten.
Diese dürfen aber auch nicht überspannt werden. Die Warnpflicht besteht immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers und der damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten.
Eine Warnpflicht der beklagten Partei gegenüber dem beigezogenen Elektrounternehmen könnte sich daher einerseits ergeben, wenn die Notwendigkeit des Potentialausgleichs ein Spezialproblem der Errichtung von Hackgutanlagen im Allgemeinen oder solcher zur Beheizung mehrere Objekte im Speziellen war, die deshalb der Beklagten bekannt sein musste, und nicht bloß eine allgemeine Notwendigkeit elektrischer Installationen, auf deren Kenntnis durch den Elektriker sich die Beklagte verlassen konnte, oder wenn der beklagten Partei erkennbar hätte sein müssen und können, dass der Elektriker die notwendigen Vorkehrungen nicht traf.
Dabei wird auch zu beachten sein, dass die Warnpflicht eines Unternehmers auch gegenüber einem Sachverständigen oder fachkundig beratenen Besteller bestehen kann. Wäre mehreren Unternehmen im Zuge ihrer Kooperation die Untauglichkeit erkennbar gewesen, haften sie für die Warnpflichtverletzung solidarisch.