Gehören beim Einbau von Hackgutanlagen elektrische Grundsätze zum selbstverständlichen Wissensstand eines zur Errichtung solcher Anlagen befugten Gewerbetreibenden und ist der Einbau eines Potentialausgleichs integrierender Bestandteil einer solchen Anlage im Allgemeinen bzw bei der Versorgung mehrerer Gebäude, oder zumindest solcher in exponierter Lage, im Besonderen so ist die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften der Beklagten jedenfalls zumutbar
GZ 2 Ob 223/14d, 06.08.2015
OGH: Nach der Rsp haben ÖNORMEN, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, nur insoferne Bedeutung, als sie konkludent zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. Sie können durch tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise zum Handelsbrauch oder zur Verkehrssitte werden. Die wiederholte Anwendung durch die in Betracht kommenden Verkehrskreise kann somit dazu führen, dass auch in zukünftigen Fällen mit ihrer Anwendung zu rechnen ist und insbesondere technische Aufgaben im Zweifel iSe bestehenden ÖNORM auszulegen sind.
Im vorliegenden Fall wurde durch die Elektrotechnikverordnung 2002 (ETV 2002), BGBl II 2002/222, mit Inkrafttreten per 13. 7. 2010 im Anhang III dieser Verordnung ua die ÖNORM EN 62305-3 über den Blitzschutz von baulichen Anlagen und Personen für verbindlich erklärt. Diese enthält in ihrem Punkt 6.2 auch Regelungen über den Blitzschutzpotentialausgleich. Diese ÖNORM war somit im Zeitpunkt der Errichtung der hier vorliegenden Anlage (das Angebot dazu stammte vom 10. 8. 2010) Teil des Normenbestands.
Die Beklagte hat sich auch darauf berufen, dass sie als Installateurunternehmen über diese ÖNORM nicht Bescheid wissen musste. Dies führt zur Frage nach dem Adressatenkreis der ÖNORM:
Gem § 2 ABGB kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm ein gehörig kundgemachtes Gesetz nicht bekannt geworden sei. Grundsätzlich ist jedermann verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn nach seinem Lebenskreis treffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Normunterworfenen die Kenntnis einer bestimmten Vorschrift unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar war, ist stets ein strenger Maßstab anzulegen und ist Rechtsunkenntnis nur dann nicht vorwerfbar, wenn die Gesetzeslage dem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war.
Ob dies im vorliegenden Fall für die beklagte Partei in Bezug auf die genannte ÖNORM/ETV, die prinzipiell elektrische Vorschriften enthält, der Fall ist, kann noch nicht abschließend beurteilt werden:
Grundsätzlich ist ein Werkunternehmer als Fachunternehmer verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse zu beschaffen. Gehören beim Einbau von Hackgutanlagen elektrische Grundsätze zum selbstverständlichen Wissensstand eines zur Errichtung solcher Anlagen befugten Gewerbetreibenden und ist der Einbau eines Potentialausgleichs integrierender Bestandteil einer solchen Anlage im Allgemeinen bzw bei der Versorgung mehrerer Gebäude, oder zumindest solcher in exponierter Lage, im Besonderen so ist die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften der Beklagten jedenfalls zumutbar. Handelt es sich dagegen dabei um bloß selten anwendbare Sondervorschriften für spezialisierte Elektrikunternehmen, die bei der Errichtung von Hackgutanlagen nicht grundsätzlich notwendig sind, wäre die Zumutbarkeit der Kenntnisnahme für die beklagte Partei - unter Anwendung des oben dargelegten strengen Maßstabs - allenfalls zu verneinen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass die beklagte Partei nach ihrem eigenen Vorbringen zumindest bereits rund 500 solcher Anlagen installiert hatte.
Es wird daher zu klären sein, ob die beklagte Partei, wenn sie auch nicht selbst die Elektroinstallation vornahm, aufgrund der möglicherweise engen Verflechtung dieser Arbeiten mit der von ihr zu erstellenden konkreten Hackgutanlage, für die sie als Spezialunternehmen auftrat, auch Kenntnisse über den Stand der Technik und Normenbestand betreffend Arbeiten aus anderen Fachgebieten, die mit den eigenen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengeführt wurden, haben musste.