Die Verpflichtung zu einem Koordinationsgespräch nach der ÖNORM B 2242 kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie jeden beteiligten Unternehmer trifft, und zwar unabhängig davon, ob seine Arbeiten auf denen der anderen aufbauen oder ob sie die Grundlage für andere Arbeiten sind
GZ 1 Ob 188/15a, 22.10.2015
OGH: Vor Beginn der Arbeiten zur Einbringung des Fußbodenheizsystems fand keine Koordinationsbesprechung unter Beteiligung sämtlicher mit dem Bodenaufbau bis hin zur Einbringung der Fliesen beauftragten Handwerker und Professionisten statt. Die Verpflichtung zu einem Koordinationsgespräch nach der ÖNORM B 2242, auf die die Zweitbeklagte erkennbar Bezug nimmt, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie jeden beteiligten Unternehmer trifft, und zwar unabhängig davon, ob seine Arbeiten auf denen der anderen aufbauen oder ob sie die Grundlage für andere Arbeiten sind. Abgesehen davon, dass danach der Heizsystem-Anbieter auf die Notwendigkeit einer solchen Koordinationsbesprechung hinzuweisen hatte, was die Zweitbeklagte gar nicht behauptet getan zu haben, braucht sich die Klägerin selbst dann, wenn die Erstbeklagte ihr gegenüber Koordinationspflichten verletzt hätte, kein Mitverschulden anrechnen. Die die Bauaufsicht durchführende Erstbeklagte soll den Bauherrn (Klägerin) vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber deren Verantwortung mindern. Der Werkunternehmer (Zweitbeklagte) kann daher aus einer ungenügenden Bauüberwachung kein seine Haftung minderndes Mitverschulden ableiten. Die Klägerin braucht sich daher ein allfälliges Fehlverhalten der Erstbeklagten iZm der unterlassenen Durchführung einer Baubesprechung nicht gem § 1304 ABGB anrechnen zu lassen.