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Zivilrecht

OGH: (Vorzeitige) Auflösung eines Kreditvertrags durch die Bank

Nach der Rsp kann ein wichtiger Grund zur Auflösung auf eine unzureichende Besicherung oder vertragswidrige Nichterfüllung der bedungenen Sicherung gestützt werden, weil damit der Bank wegen des Vertrauensverlustes in den Kreditnehmer bzw wegen der aufgrund der Deckungslücke gefährdeten Kreditrückzahlung die Fortsetzung des Kreditverhältnisses unzumutbar wird

23. 11. 2015
Gesetze:   § 983 ABGB, § 918 ABGB, § 936 ABGB
Schlagworte: Dauerschuldverhältnisse, Kreditvertrag, Auflösung, wichtiger Grund, Verpfändung

 
GZ 4 Ob 190/15t, 20.10.2015
 
OGH: Nach gesicherter Rsp können Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Rücksicht auf Kündigungstermine und Kündigungsfristen aufgelöst werden. Danach kann auch ein Kreditvertrag aufgelöst werden, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zumutbar ist, was nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist in aller Regel eine Frage des Einzelfalls.
 
Die Vorinstanzen haben die zu den neuen Tilgungsträgern (= Lebensversicherungen) getroffenen Vereinbarungen dahin ausgelegt, dass sich der Erstbeklagte auch zu deren Verpfändung verpflichtet hat. Diese jedenfalls vertretbare Vertragsauslegung ist von den Umständen im Einzelfall abhängig, sodass ihr - mangels krasser Fehlbeurteilung - keine erhebliche Bedeutung zukommt.
 
Nach der Rsp kann ein wichtiger Grund zur Auflösung auf eine unzureichende Besicherung oder vertragswidrige Nichterfüllung der bedungenen Sicherung gestützt werden, weil damit der Bank wegen des Vertrauensverlustes in den Kreditnehmer bzw wegen der aufgrund der Deckungslücke gefährdeten Kreditrückzahlung die Fortsetzung des Kreditverhältnisses unzumutbar wird. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der zur umfassenden Beurteilung der Rechtssache diesbezüglich ausreichende Feststellungen zugrundeliegen, hält sich daher im Rahmen der aufgezeigten Rsp und bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur.
 
Ob die Geschäftsbedingungen der klagenden Partei hinsichtlich der Kündigungstatbestände gegen §§ 864a, 879 ABGB oder § 6 KSchG verstoßen, ist schon deshalb nicht zu prüfen, weil der diesbezüglich vom Erstgericht verneinte Einwand von den Beklagten in der Berufung nicht mehr aufrecht erhalten wurde. Hat die Rechtsrüge in zweiter Instanz nur einen bestimmten Aspekt aufgegriffen und das Ersturteil nicht aus dem nunmehr relevierten Grund bekämpft, dann kann die diesbezügliche rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden.
 
Davon abgesehen ist das Kündigungsrecht aus einem wichtigen Grund ein allgemeiner Grundsatz im Zivilrecht und nicht davon abhängig, ob ein solcher Grund konkret zwischen den Parteien ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde, zumal eine Kündigung uU auch bei vereinbarter Unkündbarkeit möglich ist.
 
Auch die vom Berufungsgericht zur Zulässigkeit der Revision angeführte Rechtsfrage (ob die Abwehr der angedrohten Anwendung einer nichtigen Vertragsklausel im Verbraucherrecht eigenes vereinbarungswidriges Verhalten des Verbrauchers rechtfertigen könne) erfordert keine Sachentscheidung. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Beharren auf einer allenfalls nichtigen Vertragsklausel durch die klagende Partei ein vereinbarungswidriges Verhalten des Erstbeklagten iZm der davon unabhängigen Frage der Verpfändung von neuen Sicherheiten nicht rechtfertigen kann.
 
 

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