Bei Rücktritt von einem unter entgeltlichem Zahlungsaufschub geschlossenen Rechtsgeschäft nach § 12 Abs 1 iVm § 25 Abs 1 VKrG ist die Rückabwicklung in Anlehnung an die Bestimmungen des § 4 KSchG vorzunehmen, wenn der Verbraucher vor seinem Rücktritt eine Dienstleistung bereits in Anspruch genommen hat; auch dann, wenn der Verbraucher unter Berufung auf § 12 VKrG von der mit dem Makler abgeschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarung für die Vermittlung einer Lebens- und Rentenversicherung zurücktritt, richtig sich die Höhe des Entgelts das dem Makler aus seiner Tätigkeit zu vergüten ist, nach der Dauer der Wirksamkeit des vermittelten Geschäfts
GZ 1 Ob 118/15g, 22.10.2015
OGH: Die Beklagte hat ihrer Kundin eine Vermittlungsleistung erbracht und mit ihr die Entrichtung der Provision in Raten vereinbart, wobei auch offen gelegt wurde, in welchem Ausmaß die Gesamtkostenbelastung bei Ratenzahlung höher ist als bei sofortiger Einmalzahlung. Diese Vertragsgestaltung ist als entgeltlicher Zahlungsaufschub iSd § 25 VKrG zu beurteilen. Die Bestimmungen des 2. Abschnitts des VKrG (§§ 4 bis 17) sind darauf - mit hier nicht relevanten Ausnahmen – anzuwenden.
Die Anwendung des Rechts auf Rücktritt von Kreditverträgen nach § 12 VKrG auf den Fall des ursprünglich vereinbarten entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach § 25 VKrG stößt speziell in jenen Fällen auf Probleme, in denen der Unternehmer seine vertraglich bedungene Leistung bereits erbracht hat und diese ihrer Natur nach nicht zurückgestellt werden kann.
Das Rücktrittsrecht nach dem 2. Abschnitt des VKrG ist vom Prinzip einer Rückabwicklung der beiderseitigen vertraglichen Leistungen geprägt. Konkret geregelt wird aber nur die Rückabwicklung von Kreditgeschäften, ohne nähere Aussagen dazu zu treffen, welche Auswirkungen der Rücktritt auf einen verbundenen Kauf- oder Dienstleistungsvertrag (§ 13 Abs 3 und 4 VKrG) oder ein Abzahlungsgeschäft (§ 25 VKrG) hat. Ein Rücktritt nach §§ 12, 13 bzw 25 VKrG wirkt nach überwiegender Auffassung ex tunc.
Besteht ein Rücktrittsrecht nach dem VKrG, verdrängt dieses gem dessen § 12 Abs 5 allfällige Rücktrittsrechte nach § 8 FernFinG oder § 3 Abs 1 bis 3 KSchG. Eine Verschlechterung der Rechtsposition des Verbrauchers ist mit dieser Regelung offenkundig nicht beabsichtigt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Annahme einer Rücktrittswirkung ex tunc mit einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der Vorzug zu geben.
Im Gegensatz zum Finanzierungskreditvertrag besteht bei einem ursprünglichen Ratengeschäft (Zahlungsaufschub) nur ein einziger Vertrag; die Vereinbarung eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs zur Abstattung der Gegenleistung des Verbrauchers ist dann aber ein Bestandteil der beiderseitigen vertraglichen Hauptleistungspflichten. Nur wenn der Vertrag infolge eines Rücktritts grundsätzlich als Ganzes rückabzuwickeln ist, wird der „effet utile“ des gemeinschaftsrechtlich abgesicherten Rücktrittsrechts nicht konterkariert. Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anhaltspunkt für einen allenfalls von diesem Grundsatz abweichenden Erklärungswillen der Kundin der Beklagten. Daher bedarf es hier keiner Auseinandersetzung mit der abweichenden Ansicht Apathys. Im Übrigen steht die Möglichkeit, nur von der vereinbarten Ratenzahlung abzustehen und den abgezinsten Gesamtbetrag sofort zu bezahlen, dem Verbraucher nach § 16 Abs 1 iVm § 25 Abs 1 VKrG ohnehin jederzeit offen. Für ein zeitlich befristet zustehendes Rücktrittsrecht, mit dem der Verbraucher nichts anderes bewirken könnte als mit der jederzeit möglichen vorzeitigen Rückzahlung, besteht kein sinnvoller Anwendungsbereich.
Der Ansicht der Beklagten, ein Rücktritt des Verbrauchers nach § 25 VKrG könne sich stets nur auf den Zahlungsaufschub selbst beziehen, ist daher nicht begründet.
Bei Rücktritt von einem unter entgeltlichem Zahlungsaufschub geschlossenen Rechtsgeschäft nach § 12 Abs 1 iVm § 25 Abs 1 VKrG ist die Rückabwicklung in Anlehnung an die Bestimmungen des § 4 KSchG vorzunehmen, wenn der Verbraucher vor seinem Rücktritt eine Dienstleistung bereits in Anspruch genommen hat.
Auch dann, wenn der Verbraucher unter Berufung auf § 12 VKrG von der mit dem Makler abgeschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarung für die Vermittlung einer Lebens- und Rentenversicherung zurücktritt, richtig sich die Höhe des Entgelts das dem Makler aus seiner Tätigkeit zu vergüten ist, nach der Dauer der Wirksamkeit des vermittelten Geschäfts. In diesem Umfang war seine Tätigkeit zum klaren und überwiegenden Vorteil der Verbraucherin, sodass dem Makler der Wert seiner Leistung in dem Ausmaß zu vergüten ist, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) entspricht. Aufgrund der Wirkung ex tunc des Rücktritts gem § 12 Abs 1 VKrG ist auf die ortsübliche bzw angemessene Provision abzustellen (vgl § 8 Abs 1 MaklerG).
Aus dem eingeklagten Teilbetrag von 1.321,18 EUR und der vereinbarten monatlichen Rate für die Provision kann unter Bedachtnahme auf das Vorbringen des Klägers, dass die Konsumentin ihre Zahlungen mit Beendigung des Versicherungsvertrags einstellte, errechnet werden, dass die Prämienzahlungsdauer im vorliegenden Fall 14 Monate betrug. Anhaltspunkte dafür, dass die der Vermittlungsgebührenvereinbarung zugrunde gelegte Provision der Höhe nach nicht ortsüblich bzw angemessen iSd § 8 Abs 1 MaklerG gewesen wäre, fehlen. Dem in diese Richtung erstatteten Vorbringen der Beklagten ist der Kläger auch nicht entgegengetreten. Zur Ermittlung des Entgelts, das der Beklagten zur Abgeltung des der Konsumentin aus der Dienstleistung vermittelten subjektiven Nutzens gebührt, kann daher auf die vereinbarte Provision zurückgegriffen werden, sodass sich entsprechend dem Prinzip der Proportionalität nach den dargestellten Grundsätzen ein Entgelt von 1.321,18 EUR errechnet. In diesem Umfang erweist sich die Revision des Klägers als nicht berechtigt.
Demgegenüber fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für den unstrittigen Einbehalt des Rückkaufswerts aus der vermittelten Versicherung im Betrag von 69,90 EUR durch die Beklagte, den diese dem Kläger daher auszufolgen hat (§ 1009 ABGB), sodass das Klagebegehren insoweit berechtigt ist. In teilweiser Stattgebung der Revision ist das durch das Berufungsgericht bestätigte Urteil somit in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang abzuändern.