Werden vom Besteller zwei Unternehmer unabhängig voneinander zur zusammenwirkenden Erstellung eines Werks derart bestellt, dass der eine sich nach den Weisungen des anderen zu verhalten hat, gilt der eine Unternehmer als Erfüllungsgehilfe des anderen
GZ 2 Ob 223/14d, 06.08.2015
OGH: In Bezug auf den Hersteller der Hackgutanlage:
Nach der Judikatur ist der Produzent grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, weil dieser nicht zur Herstellung verpflichtet ist.
In Bezug auf das Elektrounternehmen:
Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verbindlichkeiten als seine Hilfsperson tätig wird. Auch ein selbständiger Unternehmer kann Erfüllungsgehilfe sein. Der Gehilfe muss mit dem Willen des Schuldners im Rahmen der dem Schuldner obliegenden Verpflichtung tätig werden und es muss sich auch um einen Schaden handeln, der durch den Gehilfen bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen zugefügt wurde. Der Schuldner braucht für den Dritten nur zu haften, wenn er auf dessen Verwendung im Rahmen des Vertragsverhältnisses Einfluss hatte. Der Erfüllungsgehilfe muss also die Verbindlichkeit des Schuldners und nicht eine eigene Verbindlichkeit erfüllen. Werden vom Besteller zwei Unternehmer unabhängig voneinander zur zusammenwirkenden Erstellung eines Werks derart bestellt, dass der eine sich nach den Weisungen des anderen zu verhalten hat, gilt der eine Unternehmer als Erfüllungsgehilfe des anderen.
Im vorliegenden Fall wurde bisher lediglich festgestellt, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin sowohl die beklagte Partei als auch das Elektrikunternehmen beauftragte. Zur Erfüllung welchen Werkvertrags der Einbau des Potentialausgleichs im konkreten Fall zu zählen ist und ob daher insofern das Elektrikunternehmen im Rahmen der Erfüllung des Werkvertrags der hier beklagten Partei und unter deren Weisungen tätig wurde, geht aus den Feststellungen indes nicht hervor, sodass insofern eine abschließende Beurteilung der Haftung der Beklagten nicht möglich ist.