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Zivilrecht

OGH: § 1325 ABGB – fiktive Kosten einer Ersatzkraft

Dass auf dem Arbeitsmarkt nur Vollzeitkräfte zur Verfügung standen, könnte nur dann zu einem höheren Zuspruch führen, wenn der Kläger tatsächlich eine solche Kraft aufgenommen hätte und daher tatsächlich mit deren Kosten belastet gewesen wäre

23. 11. 2015
Gesetze:   § 1325 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Körperverletzung, Verdienstentgang, Ersatzkraft, Vollzeitkraft, Teilzeitkraft

 
GZ 2 Ob 164/15d, 21.10.2015
 
OGH: Bei Abwendung eines Verdienstentgangs durch unentgeltliche Mithilfe eines Familienangehörigen sind dem Geschädigten die Kosten einer fiktiven Ersatzkraft zuzusprechen. Aus der auf diese Problematik zu übertragenden Rsp zu Pflegeleistungen naher Angehöriger ist abzuleiten, dass der zur Abwendung des Verdienstentgangs erforderliche Einsatz von weiterer Arbeitskraft konkret zu ermitteln ist und sodann der objektive Wert der insofern von dritter Seite erbrachten Leistungen die Grundlage für den Ersatzanspruch bildet. Damit wird im konkreten Fall der Schaden des Klägers ausgeglichen; der Zuspruch von darüber hinausgehenden Kosten einer Vollzeitkraft führte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, zu einer vom Zweck des Schadenersatzrechts nicht gedeckten Bereicherung des Klägers.
 
Dass auf dem Arbeitsmarkt nur Vollzeitkräfte zur Verfügung standen, könnte nur dann zu einem höheren Zuspruch führen, wenn der Kläger tatsächlich eine solche Kraft aufgenommen hätte und daher tatsächlich mit deren Kosten belastet gewesen wäre. Das traf aber nicht zu. Zudem stellten sich in diesem Fall weitere Fragen, die hier keiner näheren Prüfung bedürfen (Schadensminderungspflicht; allenfalls Begrenzung des Ersatzes mit dem abgewendeten Verdienstentgang oder Anrechnung eines durch den Einsatz einer Vollzeitkraft erhöhten Gewinns als Vorteil).
 
 

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