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Baurecht

VwGH: Untersagung der Benützung einer baulichen Anlage nach § 50 Abs 4 Oö BauO 1994 (hier: Taubenhaltung in „Wohngebiet“)

Da eine Änderung des Verwendungszwecks gem § 24 Abs 1 Z 3 Oö BauO 1994 bereits dann bewilligungspflichtig ist, wenn die abstrakte Möglichkeit von in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Beeinträchtigungen oder Umwelteinwirkungen besteht, ist die Beurteilung der belBeh, dass die mit der Benützung des Gartenhauses der Bf für die Taubenhaltung verbundene Änderung des Verwendungszweckes der Bewilligungspflicht nach § 24 Abs 1 Z 3 Oö BauO 1994 unterliege, nicht zu beanstanden

17. 11. 2015
Gesetze:   § 24 Oö BauO 1994, § 50 Oö BauO 1994, § 2 Oö BauTG
Schlagworte: Oberösterreichisches Baurecht, Benützung baulicher Anlagen, bewilligungspflichtige Bauvorhaben, Änderung des Verwendungszwecks, Taubenhaltung im Wohngebiet

 
GZ 2013/05/0056, 23.06.2015
 
VwGH: Zweck der Regelung des § 50 Abs 4 Oö BauO 1994 ist die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Dieser kann gegebenenfalls nur durch Entfernung bestimmter Sachen, Lebewesen und dergleichen erreicht werden.
 
Wie die belBeh zutreffend ausgeführt hat, ist die Verwendung eines Gartenhauses für Zwecke der Taubenhaltung und - zucht als eine Änderung des Verwendungszweckes anzusehen, weshalb im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Untersagung der Benützung gem § 50 Abs 4 leg cit zu prüfen ist, ob diese Änderung einer Bewilligung gem § 24 Abs 1 Z 3 Oö BauO 1994 bedarf. Die Frage der Haustiereigenschaft von Brieftauben und deren Üblichkeit im Wohngebiet sowie die Frage, ob eine Taubenhaltung bzw Taubenzucht mit der Widmung "Wohngebiet" vereinbar sei, sind dieser Prüfung nachgeschaltet. Zu den Ausführungen der Bf ist jedoch anzumerken, dass der klare Wortlaut des § 22 Abs 1 Oö ROG auf die Bedürfnisse "vorwiegend der Bewohner" des Wohngebietes und nicht nur auf die der Bf abstellt und dass es iZm der Zulässigkeit der Tierzucht im Wohngebiet unerheblich ist, ob diese gewerblich oder hobbymäßig ausgeübt wird.
 
Der belBeh ist zwar beizupflichten, dass eine Änderung des Verwendungszweckes gem § 24 Abs 1 Z 3 Oö BauO 1994 bereits dann bewilligungspflichtig ist, wenn die in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Beeinträchtigungen lediglich zu "erwarten" sind und somit die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht.
 
Wie bereits aus dem von der belBeh zitierten hg Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, 2009/05/0255, hervorgeht, kann bei der Haltung einer großen Zahl von Tauben auf einer Liegenschaft nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass Nachbarliegenschaften auf Grund von Einwirkungen, die mit der Verwendung einer baulichen Anlage zur Haltung dieser Tauben in ursächlichem Zusammenhang stehen, permanent und massiv verunreinigt werden und somit dadurch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft iSd § 2 Z 36 Oö BauTG bewirkt werden.
 
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass auf der Liegenschaft der Bf in dem als "Gartenhaus" bewilligten Objekt mindestens 20 Tauben gehalten werden.
 
Die von der belBeh mit dem angefochtenen Bescheid gebilligte Auffassung der Baubehörden, dass infolge dieser Zahl von Tauben und im Hinblick darauf, dass diese zum Teil frei herumfliegen, (jedenfalls) Verschmutzungen der umliegenden Wohnliegenschaften und Hausdächer und somit schädliche Umwelteinwirkungen iSd § 2 Z 36 Oö BauTG zu erwarten sind, begegnet vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur keinen Bedenken. Entgegen der Beschwerdeansicht bedurfte es für diese Beurteilung auch keiner weitergehenden Ermittlungen.
 
Da - wie bereits ausgeführt wurde - eine Änderung des Verwendungszwecks gem § 24 Abs 1 Z 3 Oö BauO 1994 bereits dann bewilligungspflichtig ist, wenn die abstrakte Möglichkeit von in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Beeinträchtigungen oder Umwelteinwirkungen besteht, ist die Beurteilung der belBeh, dass die mit der Benützung des Gartenhauses der Bf für die Taubenhaltung verbundene Änderung des Verwendungszweckes der Bewilligungspflicht nach § 24 Abs 1 Z 3 Oö BauO 1994 unterliege, nicht zu beanstanden.
 
Im Hinblick darauf begegnet auch die Auffassung der belBeh, dass mangels einer baubehördlichen Bewilligung für diese geänderte Nutzung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs 2 und 4 Oö BauO 1994 erfüllt sind, keinem Einwand.
 
 

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