Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht
GZ Ra 2015/19/0143, 02.09.2015
Im vorliegenden Fall wird geltend gemacht, das BVwG missachte die Jud des VwGH iZm religiös motivierten Verfolgungshandlungen und habe sich nicht damit beschäftigt, auf welchen Umstand der Mangel eines staatlichen Schutzes zurückzuführen sei. Es habe auch nicht abgeklärt, ob den Revisionswerber ein faires staatliches Verfahren erwartet hätte, außerdem weiche das Erkenntnis von der Jud des VwGH ab, weil es keine substantiierte Begründung enthalte, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung keine Folge geleistet werde.
VwGH: Nach § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, dass glaubhaft ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) droht.
Dass insoweit dem BVwG bei der Lösung des Rechtsfalles vorzuwerfen wäre, dies nicht beachtet zu haben, zeigt der Revisionswerber schon deshalb nicht auf, weil er in der Revision von seinem vor der Verwaltungsbehörde und dem BVwG erstatteten Vorbringen zur behaupteten Verfolgung ausgeht. Demgegenüber hat das BVwG diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen und seiner Entscheidung einen dem Vorbringen entsprechenden Sachverhalt gar nicht zugrunde gelegt. Es hatte daher auch keine Veranlassung, sich mit den in der Zulässigkeitsbegründung angeführten Fragestellungen auseinanderzusetzen.