Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Rechtsmittel nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung selbst richtet, kommt es nicht allein auf die Bezeichnung der Eingabe an; vielmehr ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat
GZ Ra 2015/07/0092, 29.07.2015
VwGH: Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Rechtsmittel nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung selbst richtet, kommt es nach der Rsp des VwGH nicht allein auf die Bezeichnung der Eingabe an; vielmehr ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat. Angesichts des Gesamteindrucks des Rechtsmittels kann der Wertung des LVwG, wonach eine Berufung (Beschwerde) nur gegen die Strafhöhe vorliege, aber nicht entgegen getreten werden.
Durch die Einschränkung der Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe war "Sache" des bei der Berufungsbehörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage; dies gilt gleicherweise für eine auf die Strafhöhe eingeschränkte Beschwerde an das LVwG. Das LVwG war somit auch nicht gehalten, auf die übrigen Aspekte der Bestrafung des Revisionswerbers näher einzugehen.