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Verfahrensrecht

VwGH: Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient

17. 11. 2015
Gesetze:   § 46 VwGG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage

 
GZ Ra 2015/10/0071, 11.08.2015
 
VwGH: Die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt keinen minderen Grad des Versehens (iSd § 46 Abs 1 VwGG) dar, weil va eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient.
 
 

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