Die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient
GZ Ra 2015/10/0071, 11.08.2015
VwGH: Die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt keinen minderen Grad des Versehens (iSd § 46 Abs 1 VwGG) dar, weil va eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient.