Auf Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate kommt es nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht an
GZ Ra 2015/06/0061, 30.06.2015
VwGH: In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Auslegung der in einem konkreten Fall baubewilligungsgemäß festgelegten Raumwidmung (hier: Wohnen/Essen/Kochen) im Hinblick auf die Frage, ob eine konkrete Verwendung darin gedeckt ist, berührt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auf Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate kommt es im Übrigen nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht an.