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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob auch ein Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl die Erhebung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil ausschließt

Der Widerspruch des Beklagten gegen ein wegen Versäumung der vorbereitenden Tagsatzung erlassenes klagestattgebendes Versäumungsurteil ist auch dann gem § 442a Abs 1 Satz 2 ZPO ausgeschlossen, wenn zuvor Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl nach der EuMahnVO erhoben wurde

16. 11. 2015
Gesetze:   § 252 ZPO, § 442a ZPO, § 397 ZPO, Art 16 EuMahnVO
Schlagworte: Europäisches Mahnverfahren, Europäischer Zahlungsbefehl, Einspruch, Versäumungsurteil Widerspruch

 
GZ 1 Ob 115/15s, 27.08.2015
 
OGH: Überzeugende Argumente dafür, warum ein Beklagter nach Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl schutzbedürftiger wäre als jener im rein innerstaatlichen Mahnverfahren, zeigen weder das Rekursgericht noch die Revisionsrekursgegnerin auf. Auch nach einem Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl muss der Beklagte gleichermaßen damit rechnen, dass das Verfahren weitergeführt und seine Beteiligung daran erwartet wird, wenn er sich ernstlich in den Rechtsstreit einlassen will. Ignoriert er ungeachtet dessen eine gerichtliche Ladung zur (vorbereitenden) Tagsatzung und ergeht daraufhin - wie angekündigt - ein Veräumungsurteil, besteht nach den dargelegten Wertungen des österreichischen Gesetzgebers keine Veranlassung, ihm einen neuerlichen (voraussetzungslosen) „Einstieg“ in das Verfahren zu ermöglichen. Auch der Umstand, dass in den hier zu beurteilenden Konstellationen regelmäßig ein anderes Gericht für das weitere Verfahren zuständig ist, als jenes, von dem der Europäische Zahlungsbefehl stammt - dies ist gem § 252 Abs 2 Satz 1 ZPO stets das Bezirksgericht für Handelssachen Wien -, begründet kein zusätzliches Schutzbedürfnis des Beklagten, wird dieser durch die Ladung doch ausreichend über den weiteren Verfahrensverlauf informiert. Sollte ihm dennoch im Einzelfall aufgrund eines Irrtums die Versäumung der anberaumten Tagsatzung unterlaufen, kommt grundsätzlich auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Für die Annahme einer „typisierten Säumnisgeneigtheit“ besteht aber in den hier zu beurteilenden Verfahrenskonstellationen kein Anlass.
 
Da somit der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil nicht in Betracht kommt, ist der erstgerichtliche Zurückweisungsbeschluss wiederherzustellen.
 
 
 

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