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Verfahrensrecht

OGH: Qualifizierter Verzug iSd § 156a Abs 2 IO

Ganz allgemein trifft den Gläubiger die Beweislast dafür, den Schuldner nach Eintritt des Verzugs ordnungsgemäß schriftlich gemahnt zu haben; das gilt sowohl für die Frage, ob der Schuldner überhaupt gemahnt wurde, als auch dafür, wann dem Schuldner die Mahnung zuging oder als zugekommen zu gelten hat

16. 11. 2015
Gesetze:   § 156a IO
Schlagworte: Insolvenzrecht, Sanierungsplan, Verzug, Mahnung, Beweislast

 
GZ 10 Ob 47/15g, 30.07.2015
 
OGH: Der Wegfall des Nachlasses („Wiederaufleben“) setzt Verzug des Schuldners voraus. Ein solcher Verzug ist gem § 156a Abs 2 IO erst anzunehmen,
 
„wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Ist der Schuldner eine natürliche Person, die kein Unternehmen betreibt, und ist die Sanierungsplanquote in Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, so ist ein Verzug erst dann anzunehmen, wenn er eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat.“
 
Die eingangs des letzten Satzes genannten Voraussetzungen (Schuldner ist eine natürliche Person, die kein Unternehmen betreibt) treffen offensichtlich auf den geldunterhaltspflichtigen Vater zu. In einem solchen Fall ist ein „verfrühtes“ Mahnschreiben nach der jüngeren Rsp unwirksam, wenn zum Zeitpunkt seines Zugangs die zu zahlende Rate noch nicht mindestens sechs Wochen fällig war und in der Mahnung kein Hinweis auf die Geltung der sechswöchigen Verzugsfrist enthalten ist.
 
Ganz allgemein trifft den Gläubiger die Beweislast dafür, den Schuldner nach Eintritt des Verzugs ordnungsgemäß schriftlich gemahnt zu haben. Das gilt sowohl für die Frage, ob der Schuldner überhaupt gemahnt wurde, als auch dafür, wann dem Schuldner die Mahnung zuging oder als zugekommen zu gelten hat.
 
Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat ein Schreiben an den Vater vom (Dienstag) 21. Jänner 2014 vorgelegt, wonach am (Dienstag) 10. Dezember 2013 eine Zahlungsplanverbindlichkeit iHv 34,84 EUR (17,42 EUR je Kind) zur Zahlung fällig gewesen sei, die nicht erfüllt worden sei; aus diesem Grund werde - bei sonstigem Wiederaufleben der Forderung - eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung der Verbindlichkeit gesetzt.
 
Angesichts der üblicherweise zwischen Verfassung, Versendung und Zugang eines Schreibens liegenden Zeiträume kann angenommen werden, dass das Schreiben des Kinder- und Jugendhilfeträgers vom 21. Jänner 2014 dem geldunterhaltspflichtigen Vater zu einem Zeitpunkt zugegangen ist, zu dem die offene Verbindlichkeit schon mindestens sechs Wochen fällig war.
 
 

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