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Verfahrensrecht

OGH: Wird dem Betroffenen im Verfahren über die Beendigung der Sachwalterschaft ein Verfahrenshelfer bestellt, so ist dieser kein Vertreter iSd § 127 AußStrG

Da der Verfahrenshelfer hier als Rechtsfreund tätig wird, ist für die Rechtsmittelfrist des Betroffenen die Zustellung der Entscheidung an den Verfahrenshelfer fristauslösend; die (weitere) Zustellung an den Betroffenen selbst ist bedeutungslos

16. 11. 2015
Gesetze:   § 127 AußStrG, § 128 AußStrG, §§ 63 ff ZPO, § 7 AußStrG, §§ 268 ff ABGB, § 65 AußStrG
Schlagworte: Sachwalterschaft, Bestellung, Beendigung, Genehmigungsverfahren, Rechtsmittel, Verfahrenshilfe, Frist, Zustellung, Vertreter

 
GZ 6 Ob 125/15y, 31.08.2015
 
OGH: Nach § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Ausgehend von einer Zustellung der Rekursentscheidungen an die beiden für die Betroffene bestellten Verfahrenshelfer am 12. 5. 2015 endete die Frist somit jeweils am 26. 5. 2015, 24 Uhr, weshalb die erst am nächsten Tag von der Betroffenen überreichten außerordentlichen Revisionsrekurse verfristet waren; dass das Erstgericht dennoch ein Verbesserungsverfahren einleitete, ändert daran nichts.
 
Der Betroffenen wurden die Entscheidungen des Rekursgerichts (erst) am 15. 5. 2015 zugestellt; bei Maßgeblichkeit dieser Zustellung wäre die Überreichung der Revisionsrekurse am 26. 5. 2015 nicht verspätet gewesen.
 
Für das Aufhebungsverfahren ist in diesem Zusammenhang an § 127 AußStrG zu denken, der gem § 128 Abs 1 1. Halbsatz AußStrG auch im Verfahren über die Beendigung der Sachwalterschaft sinngemäß anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung steht der Rekurs ua der betroffenen Person, ihrem Vertreter und dem Verfahrenssachwalter (das ist im Aufhebungsverfahren der Sachwalter [§ 128 Abs 1 2. Halbsatz AußStrG]) zu, wobei die Rekursfrist für jede dieser Personen nach Maßgabe der jeweiligen Zustellung des Beschlusses ausgelöst wird.
 
Dass der Betroffenen auch im Aufhebungsverfahren eigene Verfahrensfähigkeit zukommt, ist unbestritten. Für das Rechtsmittelverfahren wurde ihr dabei Mag E zum Verfahrenshelfer bestellt. Dieser ist als solcher aber kein Vertreter iSd § 127 AußStrG, wird doch darunter lediglich ein gesetzlicher oder selbstgewählter Vertreter iSd § 119 AußStrG verstanden.
 
Nach § 6 Abs 4 AußStrG, § 93 ZPO haben gerichtliche Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen; eine daneben auch an die Partei selbst erfolgte Zustellung ist (etwa für den Lauf der Rechtsmittelfrist) bedeutungslos. Dies gilt auch dann, wenn einer Verfahrenspartei ein Verfahrenshelfer bestellt wurde.
 
Da somit Mag E als für die Betroffene bestellter Verfahrenshelfer ausschließlich als deren Rechtsfreund tätig wurde, war die Zustellung der Rekursentscheidung an ihn (auch) im Aufhebungsverfahren fristauslösend; die (weitere) Zustellung an die Betroffene war hingegen bedeutungslos.
 
Dies gilt erst recht für das Genehmigungsverfahren, findet doch hier § 127 AußStrG keine Anwendung. Auch hier löste die Zustellung der Rekursentscheidung an Dr F als Verfahrenshelfer den Lauf der Revisionsrekursfrist aus.
 
 

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