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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 3a IESG – zur Frage, wann die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers für die Zeit während des Anfechtungsverfahrens im Fall einer erfolgreichen Kündigungsanfechtung entstehen und fällig werden

Im Fall einer erfolgreichen Kündigungsanfechtung werden die nach § 1155 ABGB nachzuzahlenden Entgeltansprüche allgemein (ungeachtet des § 61 ASGG) mit der Rechtskraft des stattgebenden Anfechtungsurteils fällig

16. 11. 2015
Gesetze:   § 3a IESG, §§ 105 f ArbVG, § 1155 ABGB
Schlagworte: Insolvenzentgelt, Kündigungsanfechtung, Fälligkeit

 
GZ 8 ObS 10/15a, 29.09.2015
 
OGH: Allgemein wird mit Wirksamwerden der Kündigung (zum Kündigungstermin) das Arbeitsverhältnis beendet. Wird der Anfechtungsklage (nach § 105 ArbVG) rechtskräftig stattgegeben, so wird die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. Sie wird ex tunc vernichtet. Das Arbeitsverhältnis lebt mit all seinen Rechten und Pflichten rückwirkend wieder auf.
 
Den Entgeltausfall für den Zeitraum während des Anfechtungsverfahrens hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gem § 1155 ABGB zu ersetzen. Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so muss der Arbeitgeber für die Dauer des Verfahrens das Entgelt nach § 1155 ABGB nachzahlen. Außer aus einer besonderen verfahrensrechtlichen Anordnung folgt auch aus dem Anspruch auf Nachzahlung, dass die Fälligkeit erst mit Wirksamwerden des Anfechtungsurteils eintritt. Die Nachzahlungsverpflichtung ist an das Wirksamwerden des stattgebenden Anfechtungsurteils geknüpft. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass bei einer rechtsgestaltenden Entscheidung erst die Aufhebung (Rechtsunwirksamerklärung) die Rechtslage verändert, auch wenn sie dann zurückwirkt. Das effektive, unwiderrufliche Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses erfolgt erst durch dieses Urteil.
 
Für den Anlassfall bedeutet dies, dass die zugrunde liegenden Ansprüche an sich erst im Dezember 2013 fällig geworden wären. Da das Arbeitsverhältnis schon früher, nämlich am 22. 7. 2013 durch Austritt des Klägers geendet hat, sind die in Rede stehenden Ansprüche mit diesem Zeitpunkt fällig geworden. Sie sind daher nach dem IESG gesichert.
 
 

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