Das Verschlechterungsverbot umfasst auch die bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens vorübergehender Invalidität und des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung gem § 143a ASVG
GZ 10 ObS 50/15y, 02.09.2015
OGH: Nach § 71 Abs 2 erster Halbsatz ASGG idF BGBl 1994/624 ist nach der Einbringung der Klage ua nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen. Als unwiderruflich anerkannt sind auch das Vorliegen eines Arbeits-(Dienst-)unfalls oder einer Berufskrankheit anzusehen, soweit dies dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.
Mit dieser durch die ASGG-Novelle 1994 eingefügten Vorschrift des § 71 Abs 2 Satz 1 ASGG sollte nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden, dass ein gerichtliches Urteil für den Kläger weniger günstig ausfällt, als der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid (Verschlechterungsverbot). Der Versicherte darf darauf vertrauen, jedenfalls die im Bescheid zuerkannte Leistung ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses zu erhalten. Er soll die Möglichkeit haben, im Instanzenzug seinen Rechtsstandpunkt geltend zu machen, ohne dadurch das Risiko einzugehen, im Fall seines Unterliegens nicht einmal das zu erhalten, was ihm mit dem außer Kraft getretenen Bescheid zuerkannt worden ist. Das Gericht hat dem Kläger daher „zumindest“ die im Bescheid zuerkannte Leistung zuzusprechen. Vergleichbares gilt bezüglich der Feststellung eines Unfallversicherungsträgers, wonach ein Arbeits-(Dienst-)unfall oder eine Berufskrankheit vorliegt. Dem Versicherungsträger ist insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit die rechtswirksame Bestreitung des von ihm im Bescheid zuerkannten Anspruchs im Prozess verwehrt.
Diese Zweckrichtung des § 71 Abs 2 Satz 1 ASGG trifft auch zu, wenn dem Versicherten im Bescheid des Versicherungsträgers Rehabilitationsgeld zuerkannt wurde. Geschützt wird der Versicherte vor einer Schlechterstellung gegenüber dem bekämpften Bescheid aufgrund der Ergebnisse des Prozesses.
Im Hinblick auf diese Änderung des § 71 Abs 2 ASGG hat der Gesetzgeber mit derselben Novelle in § 71 Abs 3 ASGG die Nichtgeltung des § 71 Abs 2 Satz 1 ASGG präzisiert. Demnach ist letztere Norm „insoweit“ nicht anwendbar, wenn der Versicherungsträger wegen einer Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid erlässt. Nur Sachverhaltsänderungen, die nach Erlassung des mit der ersten Klage bekämpften Bescheids während des darüber anhängigen gerichtlichen Verfahrens eingetreten sind und die leistungsaufhebend oder leistungsvermindernd wirken, berechtigen den Versicherungsträger, in diesem Stadium wegen Änderung der Verhältnisse einen neuen Bescheid zu erlassen.
Der Gesetzgeber schließt es demnach aus, das Nichtvorliegen von Voraussetzungen einer im Bescheid zuerkannten Leistung im Gewährungszeitpunkt im gerichtlichen Verfahren, dem dieser Bescheid zugrunde liegt, wahrzunehmen.
Warum der Fall des Klägers anders behandelt werden muss als jener eines Versicherten, dem der Versicherungsträger eine Dauerversehrtenrente mit Bescheid zuerkannte, welcher mit der Behauptung, es läge eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit als im Bescheid angenommen vor, bekämpft wird und in dem sich im Prozess herausstellt, dass schon die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Gewährungszeitpunkt nicht ein rentenbegründendes Ausmaß erreicht hatte oder ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nicht vorliegen, ist nicht überzeugend begründbar. Eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung ist nicht zu erkennen. Auch Rehabilitationsgeld kann nach § 99 Abs 1 ASVG nur entzogen werden, wenn eine wesentliche, entscheidende Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung eingetreten ist. Daher kann es auch beim Rehabilitationsgeld, wenn der Zuerkennungsbescheid unbekämpft bleibt, zu nicht entziehbaren „Dauerleistungen“ kommen, wenn zum Gewährungszeitpunkt die Leistungsvoraussetzungen zur Gänze nicht vorlagen.
Da der Gesetzeswortlaut und die klare gesetzgeberische Absicht gegen eine teleologische Reduktion, wie sie die beklagte Partei va aus rechtspolitsichen Erwägungen anstrebt, sprechen, kommt sie nicht in Betracht.
Der Ansicht der Revisionswerberin, auch wenn man die Anwendbarkeit des § 71 Abs 2 Satz 1 ASGG im vorliegenden Fall bejahe, hätte im Spruch nicht die vom Akteninhalt nicht gedeckte Feststellung getroffen werden dürfen, dass beim Kläger ab dem 1. 9. 2014 weiterhin vorübergehende Invalidität vorliegt, ist nicht zu folgen. Auch dieser Teil des Spruchs wird von der Anerkenntnisfiktion erfasst. So muss auch das als unwiderruflich anerkannt anzusehende Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (§ 71 Abs 2 Satz 2 ASGG) in das Urteil aufgenommen werden, selbst wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nicht vorliegt.