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Wirtschaftsrecht

OGH: Rekurslegitimation und Beschwer des Bundeskartellanwaltes

Als Amtspartei ist der Bundeskartellanwalt der Bundeswettbewerbsbehörde aus verfahrensrechtlicher Sicht gleichgestellt und hat wie diese die Möglichkeit, alle nach dem KartG vorgesehenen Anträge einzubringen sowie jederzeit auch in Verfahren, in denen er nicht Antragsteller ist, als Partei aufzutreten und Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Kartellgerichts zu erheben; dass die Höhe einer im kartellgerichtlichen Verfahren zu verhängenden Geldbuße von den Amtsparteien wahrzunehmende Interessen (§ 75 Abs 1 KartG) betrifft, kann keinem Zweifel unterliegen

16. 11. 2015
Gesetze:   § 75 KartG, § 40 KartG, § 49 KartG, § 45 AußStrG
Schlagworte: Kartellrecht, Verfahren, Höhe der Geldbuße, Bundeskartellanwalt, Rekurslegitimation, Beschwer

 
GZ 16 Ok 2/15b, 08.10.2015
 
OGH: Festzuhalten ist, dass - entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerinnen - dem Bundeskartellanwalt im vorliegenden Verfahren Rekurslegitimation zukommt. Der Bundeskartellanwalt ist als Treuhänder der von ihm gesetzlich wahrzunehmenden Interessen (§ 75 Abs 1 KartG) anzusehen. Als Amtspartei ist der Bundeskartellanwalt der Bundeswettbewerbsbehörde aus verfahrensrechtlicher Sicht gleichgestellt und hat wie diese die Möglichkeit, alle nach dem KartG vorgesehenen Anträge einzubringen sowie jederzeit auch in Verfahren, in denen er nicht Antragsteller ist, als Partei aufzutreten und Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Kartellgerichts zu erheben.
 
Der Bundeskartellanwalt hat sich am vorliegenden Verfahren - wenn auch nicht durch eigene Antragstellung - beteiligt. Rekurslegitimation käme ihm aber sogar dann zu, wenn er sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hätte.
 
Auch die Beschwer als besondere Erscheinungsform des Rechtsschutzbedürfnisses für die Anrufung einer höheren Instanz ist im vorliegenden Fall gegeben. Bei Anträgen auf Verhängung einer Geldbuße wird im Allgemeinen - außerhalb des Falls des § 36 Abs 2 KartG - keine bestimmte Geldbuße beantragt. Es reicht grundsätzlich aus, wenn die Amtsparteien die Verhängung einer „angemessenen“ Geldbuße beantragen; die Anführung einer bestimmten beantragten Strafhöhe ist nicht erforderlich. Daran hat auch das KaWeRÄG 2012 nichts geändert.
 
Dies entspricht auch der Rechtslage in anderen Rechtsgebieten, insbesondere im Strafverfahren (vgl § 255 Abs 1 Satz 2 StPO) und im Exekutionsverfahren. Auch die Entscheidung des VfGH, wonach bei einer Anklage gegen einen Landeshauptmann ein Antrag der Bundesregierung auf bloße Feststellung der Gesetzesverletzung nicht zulässig ist, sondern ein derartiger Ausspruch nur angeregt werden kann, beruht auf der Erwägung, dass die Sanktionsbemessung von Amts wegen und weitgehend unabhängig von Anträgen der Parteien erfolgen soll.
 
Daraus kann aber entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerinnen nicht abgeleitet werden, dass der Antragstellerin oder dem Bundeskartellanwalt keine Möglichkeit zukäme, die Höhe der vom Erstgericht verhängten Geldbuße zu bekämpfen. Vielmehr genügt immer dann, wenn kein konkreter Antrag gestellt wird, für das Vorliegen des entsprechenden Rechtsschutzinteresses zur Erhebung eines Rechtsmittels das Vorliegen materieller Beschwer.
 
Dabei erfordert das Kriterium der materiellen Beschwer nicht einen Eingriff in die eigene individuelle Rechtsposition einer Verfahrenspartei; es genügt, dass dieser Eingriff von der betreffenden Partei wahrzunehmende öffentliche Interessen betrifft. Dass die Höhe einer im kartellgerichtlichen Verfahren zu verhängenden Geldbuße von den Amtsparteien wahrzunehmende Interessen (§ 75 Abs 1 KartG) betrifft, kann keinem Zweifel unterliegen.
 
 

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