Geldbuße gegen einen marktmächtigen inländischen Lebensmittelhandelskonzern von 3 Millionen EUR auf 30 Millionen EUR erhöht
GZ 16 Ok 2/15b, 08.10.2015
OGH: Es ist kartellrechtlich unzulässig, dass ein Abnehmer den Lieferanten dazu bewegt, ein bestimmtes Preisniveau bei anderen Abnehmern durchzusetzen. Bei den festgestellten Verhaltensweisen handelt es sich um die Ausprägungsform einer komplexen Kernbeschränkung, die sich insofern von einer „klassischen“ Verkaufsabsprache unterscheidet, als hier die vertikalen Preisabstimmungen (ua in Form der vereinbarten „Margenneutralität“) durch ausgeprägte horizontale Elemente der „Absicherung“ der vertikalen Vereinbarungen im Hinblick auf das horizontale Verhältnis zwischen Wettbewerbsunternehmen der Handelsebene in ihrer kartellrechtlichen Schädlichkeit noch verstärkt wurden.
Ein Bußgeld wirkt nur dann abschreckend, wenn dessen Höhe und Wahrscheinlichkeit den zu erwartenden Kartellgewinn übersteigt. Daher ist die theoretisch optimale Höhe der Geldbuße für einen Wettbewerbsverstoß der Betrag des erlangten Gewinns zuzüglich einer Marge, die garantiert, dass die Zuwiderhandlung nicht Folge eines rationalen Kalküls ist. Die Festsetzung einer kartellrechtlichen Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich dabei um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller Umstände.
Der vorliegende Kartellrechtsverstoß ist, gemessen an den Kriterien Schwere (Kernverstoß), Dauer (zehn Jahre), Vorsatzgrad und Finanzkraft des betroffenen Konzerns, jeweils als deutlich überdurchschnittlich anzusehen. Der betroffene Konzern hat sein Verhalten zudem auch noch nach Hinweisen auf die Rechtswidrigkeit durch den Österreichischen Verband der Markenartikelindustrie fortgesetzt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich das festgestellte Verhalten nur auf einen kleinen Teil der vom Konzern angebotenen Produkte bezog. Der Senat hält daher eine Geldbuße von 30 Millionen EUR für angemessen, was etwa 3,5 % der gesetzlich möglichen Obergrenze (10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes) entspricht.