Für das Vorliegen eines Dauerzustands iSv § 20 Abs 2 UWG ist es erforderlich, dass der Verletzer die Möglichkeit hat, den lauterkeitswidrigen Zustand abzustellen
GZ 4 Ob 85/15a, 22.09.2015
OGH: Die im UWG normierte 6-monatige Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der das Gesetz verletzende Zustand aufhört. Dabei kommt es darauf an, ob der Verletzer die Möglichkeit hat, den lauterkeitswidrigen Zustand abzustellen. Eine Zeitungsannonce ist etwa eine klassische Einzelhandlung mit Fortwirkungen: Dass sie noch Tage oder gar Wochen nach ihrem Erscheinen einem Leser in die Hände fällt, mag zwar vom Willen des Verletzers getragen sein; die Existenz der Störungsquelle selbst (Zeitung) kann er aber nicht willentlich aufrecht erhalten. Hingegen ist die gleiche Annonce auf der Website des Unternehmens ein typischer Dauerzustand: So lange sie dort aufscheint, kann angenommen werden, dass sie vom Willen des Unternehmers getragen wird. Im vorliegenden Fall kommt es daher darauf an, ob es der Beklagten möglich ist, die sie betreffenden Inhalte der – von einem Dritten betriebenen – Website zu ändern, zu korrigieren oder offline zu nehmen.