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Strafrecht

OGH: Wechselt der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz, ist für die abgabenbehördliche Kompetenz § 6 erster Satz AVOG 2010 maßgebend

Da die abgabenbehördliche Kompetenz grundsätzlich die finanzstrafbehördliche nach sich zieht (§ 58 Abs 1 FinStrG), hindert im Regelungsbereich des § 58 Abs 1 lit f FinStrG ein Wohnsitzwechsel des Abgabepflichtigen nur dann die Zusammenrechung der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 53 Abs 1 erster Satz FinStrG), wenn vor diesem Wechsel von der damals zuständig gewesenen Abgabenbehörde ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist (§ 58 Abs 1 lit f letzter Satzteil FinStrG)

16. 11. 2015
Gesetze:   § 53 FinStrG, § 58 FinStrG, § 6 AVOG 2010
Schlagworte: Finanzstrafrecht, Zuständigkeit, Zusammenrechnung, Wohnsitzwechsel

 
GZ 13 Os 86/15v, 23.09.2015
 
OGH: Mit der „örtlichen und sachlichen Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde“ spricht § 53 FinStrG die gesetzliche Kompetenz (§ 58 Abs 1 FinStrG) an. Dies folgt einerseits aus der Verwendung des Konjunktivs „fielen“ und andererseits aus dem Begriffsverständnis des FinStrG, das zwischen (konkreter) „Zuständigkeit zur Ahndung“ und - wie in § 53 Abs 1 FinStrG - (abstrakter) „Zuständigkeit“ unterscheidet.
 
Nach der Anklageschrift liegen dem Angeklagten als Einzelunternehmer (gewerbsmäßig) vorsätzlich bewirkte Verkürzungen an Einkommensteuer zur Last, wobei die Zuständigkeitsvoraussetzungen des § 58 Abs 1 lit g FinStrG nicht gegeben sind.
 
Hievon ausgehend kommt die Kompetenz zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens als Finanzstrafbehörde gem § 58 Abs 1 lit f FinStrG grundsätzlich dem zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben zuständigen Finanzamt zu.
 
Die hinsichtlich aller vom Anklagevorwurf umfassten Abgaben gegebene sachliche Zuständigkeit der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 13 AVOG 2010) steht hier nicht in Frage.
 
Örtlich ist für die (hier interessierende) Erhebung der Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht gem § 20 Abs 2 Z 1 AVOG 2010 das Wohnsitzfinanzamt zuständig. Das ist nach § 20 Abs 1 AVOG 2010 prinzipiell jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz (§ 26 Abs 1 BAO), in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs 2 BAO) hat.
 
Wechselt der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz, ist für die abgabenbehördliche Kompetenz § 6 erster Satz AVOG 2010 maßgebend. Danach endet die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben (soweit hier von Interesse) mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Da § 49 Abs 2 BAO unter „Erhebung“ alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen versteht, bedeutet dies, dass von einem Übergang der gesetzlichen Zuständigkeit iSd § 6 erster Satz AVOG 2010 auch solche Abgaben umfasst sind, für die der Abgabenanspruch noch während der Zuständigkeit einer anderen Abgabenbehörde entstanden ist, und zwar - mit Blick auf beispielsweise das vom weiten Erhebungsbegriff des § 49 Abs 2 BAO ebenfalls umfasste Instrument der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens (§§ 303 ff BAO) - selbst dann, wenn sie bereits rechtskräftig bescheidmäßig festgesetzt worden sind.
 
Da die abgabenbehördliche Zuständigkeit gem § 58 Abs 1 FinStrG die finanzstrafbehördliche nach sich zieht, fielen die angelasteten Finanzvergehen nach den Sachverhaltsannahmen des OLG Linz somit sehr wohl in die örtliche (und sachliche) Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde, nämlich in jene des Finanzamts Salzburg Land.
 
Eine Kompetenzteilung zwischen mehreren Abgabenbehörden wäre hier nur dann gegeben, wenn vor dem Übergang der abgabenbehördlichen Zuständigkeit (§ 6 erster Satz AVOG 2010) vom Finanzamt Innsbruck oder vom Finanzamt Kitzbühel Lienz hinsichtlich gegenständlicher Abgaben ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden wäre. § 58 Abs 1 lit f letzter Satzteil FinStrG normiert nämlich, dass eine Änderung der Zuständigkeit des Finanzamts zur Erhebung der Abgaben keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung eines anhängigen Finanzstrafverfahrens bewirkt. Ein entsprechendes Sachverhaltssubstrat ist dem Beschluss des OLG Linz vom 19. November 2014 aber nicht zu entnehmen (und im Übrigen nach der Aktenlage auch nicht indiziert).
 
Da die dargestellte Verletzung des § 53 Abs 1 FinStrG zur Einstellung des Finanzstrafverfahrens führte und solcherart zum Vorteil des Angeklagten wirkt, war ihre Feststellung nicht mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
 
 

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