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Strafrecht

OGH: Gleichartige Idealkonkurrenz iZm Raub

Der Tatbestand des Raubes schützt nicht nur fremdes Vermögen, sondern auch das höchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit; es ist daher von gleichartiger Idealkonkurrenz auszugehen, wenn der Täter das höchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit von mehreren Rechtsgutsträgern verletzt

16. 11. 2015
Gesetze:   § 142 StGB, § 28 StGB
Schlagworte: Raub, gleichartige Idealkonkurrenz

 
GZ 12 Os 63/15d, 22.09.2015
 
OGH: Dass das Erstgericht das Tatgeschehen zu I./A./1./ mehrfach dem Tatbestand des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB unterstellte, ist nicht zu beanstanden:
 
Betroffen von dieser Raubtat waren mehrere Opfer, denen im Zuge eines einheitlichen Tatgeschehens ihre Mobiltelefone abgenötigt wurden. Es kann dahingestellt bleiben, ob Tateinheit (angesichts des Deliktsfalls der Abnötigung) oder eine tatbestandliche Handlungseinheit (infolge des zeitlichen Auseinanderklaffens der Nötigungshandlungen) anzunehmen ist.
 
Von einer solchen spricht man im Anschluss an Jescheck/Weigend (AT5 711 ff) bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten (tatbestandliche Handlungseinheit ieS) und dort, wo es nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht, demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, etwa beim Übergang vom Versuch zur Vollendung oder bei einem Einbruchsdiebstahl in zwei Etappen (tatbestandliche Handlungseinheit iwS). Die Kriterien einer Zusammenfassung können durchaus deliktsspezifisch verschieden sein, ohne dass daraus das ganze Strafrechtssystem erfassende Widersprüche auftreten. Denn der Unterschied zwischen der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts und der tatbestandlichen Handlungseinheit besteht darin, dass die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts aus dem allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, die der tatbestandlichen Handlungseinheit aber gleichartige Handlungen nach Maßgabe einzelner Tatbestände zusammenfasst.
 
Dass das grundsätzliche Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit iwS die nach Maßgabe der Tatbestandsformulierung erfolgende Tatbegehung in gleichartiger Idealkonkurrenz jedenfalls ausschließt, ist der vorliegenden Entscheidung des verstärkten Senats somit nicht zu entnehmen. Dies erhellt auch daraus, dass 13 Os 1/07g seiner Definition tatbestandlicher Handlungseinheit auch den Rechtssatz RIS-Justiz RS0118718 zu Grunde legt, wonach im Fall des § 229 Abs 1 StGB für ein Begriffsverständnis als Gesamtmenge der durch die eine tatbestandliche Handlungseinheit erfassten Gegenstände keine Grundlage besteht, sodass bei Unterdrückung mehrerer Urkunden durch ein und dieselbe Tat ebenso viele Vergehen nach § 229 Abs 1 StGB in gleichartiger Idealkonkurrenz vorliegen. Die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung nach § 8 Abs 1 Z 1 OGHG liegen daher nicht vor.
 
Mag die Frage, ob tatbestandliche Handlungseinheit auch dann anzunehmen ist, wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger betroffen sind, in der deutschen Literatur und Judikatur uneinheitlich beantwortet werden, so besteht doch weitgehend Einigkeit darüber, dass in solchen Fällen der Tatbestand in gleichartiger Idealkonkurrenz mehrmals verwirklicht wird, wenn bei Vorliegen von Handlungseinheit (iSd § 52 dStGB; vgl demgegenüber § 53 dStGB) mehrere Rechtsgüter verletzt werden. So etwa, wenn mehrere Menschen mit einer Bombe getötet oder vom Täter in einen Raum eingesperrt werden.
 
Demgegenüber scheidet nach dieser Ansicht die gleichartige echte Idealkonkurrenz bei Straftaten gegen materielle Rechtsgüter aus. Der Tatbestand werde auch bei mehrfacher Rechtsgutsbeeinträchtigung verschiedener Personen nur einmal verwirklicht. So sei es beispielsweise bei einem Diebstahl irrelevant, ob die Beute aus einem oder mehreren Stück(en) besteht oder einem oder mehreren Eigentümern gehört. Es liege daher nur ein Diebstahl vor, wenn der Täter in einem Geschäft mehrere Sachen stiehlt, die teilweise unter Eigentumsvorbehalt stehen, oder wenn er aus einem Tresor Wertpapiere verschiedener Eigentümer wegnimmt. Auch bei einer Sachbeschädigung werde der Tatbestand nur einmal verwirklicht, wenn der Täter durch eine Handlung mehrere Sachen beschädigt . Gleichartige echte Idealkonkurrenz sei jedoch bei Delikten anzunehmen, die sich wie Raub und Erpressung auch gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten.
 
Diese Ansätze finden sich auch in der österreichischen Judikatur, wonach etwa bei fahrlässiger Tötung oder Verletzung mehrerer Personen bei einem Verkehrsunfall infolge mehrfachen Erfolgseintritts, sowie bei übler Nachrede zum Nachteil verschiedener Personen (§ 111 StGB) durch eine Äußerung, also bei jeweils höchstpersönlichen Rechtsgütern mehrerer Tatopfer - und damit nicht nur quantitativer (wie etwa bei Vermögensdelikten), sondern qualitativer Steigerung des verwirklichten Unrechts - gleichartige Idealkonkurrenz angenommen wird.
 
Der hier zu beurteilende Tatbestand des Raubes (§§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB) schützt nicht nur fremdes Vermögen, sondern auch das höchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit. Im vorliegenden Fall ist daher von gleichartiger Idealkonkurrenz auszugehen, weil die Täter das höchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit von mehreren Rechtsgutsträgern verletzten und die strafbare Handlung des schweren Raubes daher mehrmals verwirklichten (anders der Sache nach noch 12 Os 160/12i und 12 Os 9/11g [zur Erpressung], die jedoch zu teils vollendeter, teils versuchter Tatbegehung ergangen sind).
 
 
 

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