Beruft sich der bis zuletzt leugnende Angeklagte erst im Plädoyer auf eine allenfalls vorzunehmende diversionelle Erledigung, gebieten jedoch spezialpräventive Erwägungen einen Schuldspruch und eine Straffestsetzung
GZ 12 Os 82/15y, 27.08.2015
OGH: Die Bereitschaft zu diversioneller Vorgangsweise indiziert idR die erforderliche Verantwortungsübernahme sowie die Akzeptanz der Diversion als Bestätigung der Normgeltung. Ein das Unrecht des Gesamtverhaltens, also auch alle Begleiterscheinungen der Tat mitumfassendes Schuldeinbekenntnis ist hingegen nicht Diversionsvoraussetzung.