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Strafrecht

OGH: Ein Geständnis des Angeklagten ist für ein diversionelles Vorgehen nicht vorausgesetzt; insofern ist eine planwidrige Lücke weder in § 198 Abs 2 noch in § 7 Abs 2 JGG oder in § 35 Abs 2 SMG auszumachen

Beruft sich der bis zuletzt leugnende Angeklagte erst im Plädoyer auf eine allenfalls vorzunehmende diversionelle Erledigung, gebieten jedoch spezialpräventive Erwägungen einen Schuldspruch und eine Straffestsetzung

16. 11. 2015
Gesetze:   §§ 198 ff StPO
Schlagworte: Diversion, fehlendes Geständnis

 
GZ 12 Os 82/15y, 27.08.2015
 
OGH: Die Bereitschaft zu diversioneller Vorgangsweise indiziert idR die erforderliche Verantwortungsübernahme sowie die Akzeptanz der Diversion als Bestätigung der Normgeltung. Ein das Unrecht des Gesamtverhaltens, also auch alle Begleiterscheinungen der Tat mitumfassendes Schuldeinbekenntnis ist hingegen nicht Diversionsvoraussetzung.
 
 

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