Die Situation des Treugebers unterscheidet sich nicht von der anderer obligatorisch Berechtigter
GZ 10 Ob 82/15d, 22.10.2015
OGH: Klagsanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das GBG oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen. Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen.
Der Kläger selbst verweist darauf, dass nach der Rsp Voraussetzung für eine Streitanmerkung nach § 61 GBG ist, dass derjenige, der diese Anmerkung anstrebt, in einem bücherlichen Recht verletzt worden ist und die Wiederherstellung des Grundbuchsstands verlangt. Er will jedoch aus § 22 GBG und der Jud zur Abtretung von Löschungsansprüchen die Zulässigkeit der Anmerkung auch im vorliegenden Fall ableiten.
Durch die außerbücherliche Übertragung nach § 22 GBG wird iSd Lehre von Titel und Modus (§§ 380, 425 ABGB) und dem Eintragungsgrundsatz (§ 431 ABGB) vereinfachend von der Zwischeneintragung oder den Zwischeneintragungen abgesehen, wenn eine geschlossene Kette von Titeln („unter Nachweisung seiner Vormänner“) vorliegt, sodass die Eintragung der Zwischenberechtigten unterbleiben kann. Es handelt sich insoweit nicht um eine Einschränkung des Eintragungsgrundsatzes oder der Anerkennung von außerbücherlichem Rechtserwerb, sondern um den Entfall der überflüssigen Einverleibungen, die sogleich wieder durch die Einverleibung ihrer Löschung gegenstandslos würden. Jeder Zwischenerwerber muss das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben. Die Verschaffung einer bloß obligatorischen Rechtsposition reicht dafür nicht aus. Da die Nichteintragung der Zwischenerwerber daher nur der grundbuchstechnischen Vereinfachung dient, besteht insoweit kein relevanter Unterschied zu nacheinander einzeln bücherlich eingetragenen Rechtsübergängen.
Im Gegensatz dazu soll durch die Zwischenschaltung eines Treuhänders ein unmittelbarer Rechtserwerb durch den Treugeber idR gerade vermieden werden. Der Treuhänder ist nach außen hin unbeschränkt Verfügungsberechtigter, im Innenverhältnis jedoch dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, das ihm übertragene Recht im Interesse des Treugebers auszuüben, also von seiner äußeren Rechtsstellung als voll Verfügungsberechtigter nur einen dem inneren Zweck entsprechenden Gebrauch zu machen. Selbst wenn der Treuhänder - etwa nach der Auflösung der Treuhandschaft - zur Übertragung des Eigentums am Treugut verpflichtet ist, verschafft er dem Treugeber keine Position, die dieser rechtlich schon früher innehatte, mag das Vermögen wirtschaftlich schon zuvor dem Treugeber zuzurechnen gewesen sein. Die Situation des Treugebers unterscheidet sich damit nicht von der anderer obligatorisch Berechtigter.
Inwieweit aus der in der Jud anerkannten Möglichkeit der Abtretung des Löschungsanspruchs an den Einzelrechtsnachfolger des in seinem bücherlichen Recht Verletzten eine Berechtigung des Klägers auf Streitanmerkung ableitbar sein soll, lässt auch die Revision offen. Der Kläger machte gerade keinen Löschungsanspruch geltend, sondern die Verpflichtung des Beklagten, der (erstmaligen) Einverleibung seines Eigentumsrechts zuzustimmen.