Vor der Erhebung von Ansprüchen ist eine Ablehnung unwirksam; der Versicherer kann den Versicherungsnehmer nicht zu einer vorzeitigen Klage zwingen; „Anspruch auf die Leistung“ ist enger als „Anspruch aus dem Versicherungsvertrag“; ein Anspruch auf die Leistung kann demnach immer nur ein ganz konkreter, aus dem Versicherungsvertrag abgeleiteter Anspruch sein
GZ 7 Ob 117/15d, 16.10.2015
OGH: Nach § 12 Abs 3 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. Vor der Erhebung von Ansprüchen ist eine Ablehnung unwirksam; der Versicherer kann den Versicherungsnehmer nicht zu einer vorzeitigen Klage zwingen. „Anspruch auf die Leistung“ ist enger als „Anspruch aus dem Versicherungsvertrag“. Ein Anspruch auf die Leistung kann demnach immer nur ein ganz konkreter, aus dem Versicherungsvertrag abgeleiteter Anspruch sein.
Im vorliegenden Fall wollte der Kläger unter Verweis auf weitere Gutachten die Berücksichtigung neurologischer Aspekte bei der Invaliditätsbemessung erreichen. Diesen Anspruch hat die Beklagte iSd § 12 Abs 3 VersVG abgelehnt. Demnach musste der Kläger bei Gefahr des sonstigen Verlusts bezüglich dieses Anspruchs eine Klage innerhalb eines Jahres ab der Ablehnung einbringen. Dem hat er auch durch Einbringung einer Mahnklage innerhalb der Jahresfrist entsprochen, indem er darin eine Erhöhung der Gesamtinvalidität um 10 % aufgrund der zu berücksichtigenden neurologischen Komponente behauptete. Der darüber erlassene Zahlungsbefehl wurde rechtskräftig.
Dem nunmehrigen Klagebegehren liegt ein Anspruch auf ergänzende Versicherungsleistung infolge einer zwischenzeitig eingetretenen unfallkausalen Verschlechterung des Gesundheitszustands und eines daraus folgenden Invaliditätsgrads von 50 % zu Grunde. Dieser Anspruch war nicht Gegenstand der Ablehnung der Beklagten im Jahr 2012. Eine verfristete Klagsführung nach § 12 Abs 3 VersVG liegt daher nicht vor.