Die Rücknahme eines vor Eintritt der Verjährung abgegebenen Verjährungsverzichts ist zulässig
GZ 7 Ob 153/15y, 16.10.2015
OGH: Nach stRsp verstößt die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben, wenn das Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist. Diese Frage kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
Gem § 1502 ABGB kann auf die Verjährung im Voraus nicht verzichtet werden. Im Hinblick auf diese Bestimmung kann der Schuldner einen dem Gläubiger gegenüber vor Eintritt der Verjährung abgegebenen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede zurücknehmen. Erfolgt die Rücknahme des Verzichts nach Ablauf der Verjährungsfrist, darf der Gläubiger nicht untätig bleiben, sondern muss, um sich bei dieser Fallgestaltung der Verjährungseinrede gegenüber die Replik der Arglist zu wahren, innerhalb angemessener Frist eine Verjährungsunterbrechung herbeiführen.
Nach der dargelegten Rsp ist die Rücknahme eines vor Eintritt der Verjährung abgegebenen Verjährungsverzichts zulässig. Die in der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der Wirksamkeit einer Verjährungsverzichtsvereinbarung hinsichtlich noch nicht bekannter, künftiger Mandanten stellt sich damit nicht.
Der Erstkläger wandte sich erst im April 2013 an den Klagevertreter, der die Klage am 26. 4. 2013 und damit nahezu ein Jahr nach der Rücknahme des Verjährungsverzichts für künftige Klienten einbrachte. Die späte Klagseinbringung ist nach den Feststellungen allein der Untätigkeit des Erstklägers zuzuschreiben. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Einrede der Verjährung nicht gegen Treu und Glauben verstoße, hält sich daher im Rahmen der Jud.