Wenn von einer der Beklagten zurechenbaren Person vorsätzlich eine Handlung gesetzt wurde, die eine Beteiligung an der Verbreitung einer unrichtigen oder irreführenden Ad-hoc-Meldung darstellt, haftet die Beklagte - wie die Emittentin - nach § 1301 ABGB für diese Schutzgesetzverletzung den dadurch geschädigten Anlegern
GZ 10 Ob 86/14s, 22.10.2015
OGH: Wenn von einer der Beklagten zurechenbaren Person vorsätzlich eine Handlung gesetzt wurde, die eine Beteiligung an der Verbreitung einer unrichtigen oder irreführenden Ad-hoc-Meldung darstellt, haftet die Beklagte - wie die Emittentin - nach § 1301 ABGB für diese Schutzgesetzverletzung den dadurch geschädigten Anlegern