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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob ein Dritter für falsche Ad-hoc-Meldungen haftet, wenn er diese im Auftrag der Emittentin veröffentlicht

Wenn von einer der Beklagten zurechenbaren Person vorsätzlich eine Handlung gesetzt wurde, die eine Beteiligung an der Verbreitung einer unrichtigen oder irreführenden Ad-hoc-Meldung darstellt, haftet die Beklagte - wie die Emittentin - nach § 1301 ABGB für diese Schutzgesetzverletzung den dadurch geschädigten Anlegern

16. 11. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB, § 1301 ABGB, § 48d BörseG, § 48a BörseG, § 7 VStG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anleger, Haftung, Emittentin, falsche Ad-hoc-Meldung

 
GZ 10 Ob 86/14s, 22.10.2015
 
OGH: Wenn von einer der Beklagten zurechenbaren Person vorsätzlich eine Handlung gesetzt wurde, die eine Beteiligung an der Verbreitung einer unrichtigen oder irreführenden Ad-hoc-Meldung darstellt, haftet die Beklagte - wie die Emittentin - nach § 1301 ABGB für diese Schutzgesetzverletzung den dadurch geschädigten Anlegern
 
 

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