Wird die außergewöhnliche Betriebsgefahr durch den Geschädigten selbst ausgelöst, so ist anerkannt, dass die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gegenüber dem Geschädigten möglich bleibt; bei einem Verkehrsunfall bedarf es allerdings eines - schuldhaft oder schuldlos - verkehrswidrigen Verhaltens des Geschädigten, um den Zurechnungsgrund der außergewöhnlichen Betriebsgefahr in der Sphäre des Haftpflichtigen aufzuwiegen
GZ 2 Ob 111/15k, 21.10.2015
OGH: Einziges Thema der Revision ist die Frage, ob sich eine nach § 9 Abs 2 EKHG zur Gefährdungshaftung der beklagten Partei führende außergewöhnliche Betriebsgefahr verwirklicht hat.
Sesselbahnen iSd § 2 Z 2 lit b sublit bc SeilbG 2003 fallen gem § 2 Abs 1 EKHG in dessen Anwendungsbereich. Da sich der Unfall unstrittig „beim Betrieb“ (§ 1 EKHG) der Sesselbahn ereignete, kann sich die beklagte Partei nur bei Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses iSd § 9 Abs 2 EKHG von der Gefährdungshaftung befreien. Die Unabwendbarkeit des Ereignisses scheidet nach dieser Bestimmung jedoch (ua) dann aus, wenn eine durch einen nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr unmittelbare Ursache des Unfalls ist. Ein solcher Dritter kann auch ein anderer Fahrgast (Liftbenützer) sein.
Nach der Rsp des OGH ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb liegender Umstände vergrößert wurde. Die Frage, ob eine außergewöhnliche Betriebsgefahr unmittelbare Unfallursache war, kann immer nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass durch das Verhalten jenes Buben, der seinen Schistock verloren hatte und von der Sesselbahn wieder herabspringen wollte, eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst worden sei. Habe doch dieses Verhalten den Liftbediensteten zu dem Warnruf veranlasst, von dem die Klägerin nur das Wort „Halt“ wahrgenommen habe. Dieser Warnruf habe den normalen Ablauf der Dinge verändert und für die gerade im Zugangsbereich befindliche Klägerin die Betriebsgefahr erhöht.
Mit dieser Argumentation wird jedoch keine vom OGH iSd § 502 Abs 1 ZPO wahrzunehmende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufgezeigt:
Es ist zwar richtig, dass sich die Klägerin nach dem durch einen Dritten veranlassten Warnruf des Liftbediensteten länger im Bereich des geöffneten Schrankens (im Gefahrenbereich) aufhielt, als sie dies bei „normalem“ Ablauf getan hätte, sodass sich die vom Schließmechanismus des Schrankens ausgehende Gefahr verwirklichen konnte. Der entscheidende Grund für dieses längere Verweilen im Gefahrenbereich lag bei genauer Betrachtung aber nicht im Warnruf des Liftbediensteten („Halt, sitzen bleiben!“), sondern in dessen Missverstehen durch die Klägerin, die nur das Wort „Halt“ wahrnahm und diese Aufforderung fälschlich auf sich bezog. Dieser Umstand, in welchem die Klägerin das zum normalen Betrieb der Anlage hinzutretende besondere Gefahrenmoment erblickt, stammt jedoch weder aus der Sphäre des Dritten noch aus jener der beklagten Partei, sondern aus der Sphäre der Klägerin selbst.
Wird die außergewöhnliche Betriebsgefahr durch den Geschädigten selbst ausgelöst, so ist anerkannt, dass die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gegenüber dem Geschädigten möglich bleibt. Bei einem Verkehrsunfall bedarf es allerdings eines - schuldhaft oder schuldlos - verkehrswidrigen Verhaltens des Geschädigten, um den Zurechnungsgrund der außergewöhnlichen Betriebsgefahr in der Sphäre des Haftpflichtigen aufzuwiegen.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts steht mit dieser Rsp im Einklang. Es ist naheliegend und daher zumindest vertretbar, dem „verkehrswidrigen Verhalten“ des Geschädigten hier die - wenngleich schuldlose - Missachtung der Anordnung des Betriebsunternehmers gleichzustellen, nach welcher bei Öffnen der Schranken bis zum Einstieg vorzugehen ist. Somit schließt aber das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr, so eine solche zu bejahen wäre (was nicht abschließend geklärt werden muss), unter den gegebenen Umständen die Haftungsbefreiung der beklagten Partei nicht von vornherein aus. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist unter diesen Prämissen für die Entscheidung nicht präjudiziell.
Gegen die Auffassung der Vorinstanzen, die beklagte Partei und ihre Betriebsgehilfen hätten jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt obwalten lassen, der Entlastungsbeweis sei gelungen, führt die Klägerin nichts mehr ins Treffen. Die Beurteilung, für die beklagte Partei liege ein unabwendbares Ereignis iSd § 9 Abs 2 EKHG vor, wirft daher auch unter diesem Gesichtspunkt keine erhebliche Rechtsfrage auf.