Der Gesetzgeber hat das Problem der Elektrofahrzeuge nicht etwa übersehen, sondern so geregelt, dass diese Fahrzeuge nur von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs, nicht aber von Geschwindigkeitsbeschränkungen ausgenommen sein sollen
GZ Ra 2015/07/0078, 29.07.2015
VwGH: Nach § 3 Abs 1 der Westautobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung wird im Sanierungsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 80 km/h festgesetzt.
Unbestritten ist, dass der Revisionswerber im Sanierungsgebiet die dort festgesetzte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Der Wortlaut der Verordnung ist eindeutig: Im Sanierungsgebiet beträgt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. Ausnahmen gibt es nicht. Eine Auslegung dahin, dass Elektrofahrzeuge ausgenommen seien, verbietet sich schon aus folgenden Gründen:
Die Westautobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 10 und 14 des IG-L. Nach § 14 Abs 1 IG-L können für Kraftfahrzeuge iSd § 2 Abs 1 Z 1 KFG oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. Nach § 2 Abs 1 Z 1 KFG ist ein Kfz ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird. Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Elektroautos. Die Verordnungsermächtigung des § 14 Abs 1 IG-L bezieht sich somit auch auf diese Fahrzeugart. § 14 Abs 2 IG-L enthält einen Katalog jener Fahrzeuge, auf die zeitliche und räumliche Beschränkungen nicht anzuwenden sind. Darunter fallen nach Z 5 Fahrzeuge mit monovalentem Methangasantrieb oder ausschließlich elektrischem Antrieb sowie plug-in-hybridelektrische Fahrzeuge, die mit ausschließlich elektrischem Antrieb eine Mindestreichweite von 50 km aufweisen. Dem Gesetzgeber war also das Problem der Elektrofahrzeuge bewusst. Er hat eine Ausnahme für diese Fahrzeugart lediglich für zeitliche und räumliche Beschränkungen nach § 14 Abs 1 IG-L verfügt, nicht aber für die im § 14 Abs 1 IG-L als eigene Anordnungskategorie neben den zeitlichen und räumlichen Beschränkungen angeführten Geschwindigkeitsbeschränkungen. Der Gesetzgeber hat also das Problem der Elektrofahrzeuge nicht etwa übersehen, sondern so geregelt, dass diese Fahrzeuge nur von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs, nicht aber von Geschwindigkeitsbeschränkungen ausgenommen sein sollen.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur IG-L-Novelle BGBl I Nr 77/2010 heißt es dazu:
"In Z 5 wird eine Ausnahme für bestimmte Fahrzeuge mit modernem Alternativantrieb festgelegt. Es gibt keine ex-lege Ausnahme von Geschwindigkeitsbeschränkungen für Fahrzeuge mit Alternativantrieb, da der Anwendungsbereich sehr gering ist, dies sich negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken würde und mit unverhältnismäßig Aufwand und Kosten für die Kontrolle und Beweisführung verbunden wäre".
Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Einschränkung des von seinem Wortlaut her alle Fahrzeuge umfassenden § 3 der Westautobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung dahingehend, dass Elektrofahrzeuge von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen seien.