Die (einfachgesetzliche) Rechtslage, wonach einer Fremden, deren Ehe mit einem Konventionsflüchtling nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat und die den Status als Asylberechtigte im Familienverfahren nur aus ihrer Verwandtschaft (Elternteil) zu einem minderjährigen Kind ableiten könnte, das seinerseits Asyl im Rahmen eines Familienverfahrens nach dem Vater erlangt hat, die Begünstigungen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 nicht zukommen, ist eindeutig und bedarf keiner Klärung durch den VwGH
GZ Ra 2015/19/0154, 31.08.2015
Der Revisionswerber bringt vor, ihm wäre auf Grund der Tatsache, dass er mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter, die ihren Status als Asylberechtigte von ihrer Mutter ableite, in gemeinsamen Haushalt wohne, Asyl im Rahmen des Familienverfahren zuzuerkennen gewesen; dies deshalb, weil § 34 Abs 6 Z 2 AsylG 2005 nicht in Einklang mit näher genannten verfassungs- und unionsrechtlichen Normen und mit näher genannter Rsp des EuGH und des EGMR stehe.
VwGH: Im Erkenntnis vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062, hat der VwGH bereits zu einem Sachverhalt wie dem vorliegenden Stellung genommen. Demnach ist die (einfachgesetzliche) Rechtslage, wonach einer Fremden, deren Ehe mit einem Konventionsflüchtling nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat und die den Status als Asylberechtigte im Familienverfahren nur aus ihrer Verwandtschaft (Elternteil) zu einem minderjährigen Kind ableiten könnte, das seinerseits Asyl im Rahmen eines Familienverfahrens nach dem Vater erlangt hat, die Begünstigungen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 nicht zukommen, eindeutig und bedarf keiner Klärung durch den VwGH.
Der VwGH setzte sich in diesem Erkenntnis auch schon mit verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen diese Rechtslage auseinander, sodass diesbezüglich gem § 43 Abs 2 VwGG auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann. Auch aus angeführten Urteilen des EuGH vom 18. Juli 2007, C- 325/05, Rs. Derin, und vom 8. März 2011, C-34/09, Rs. Zambrano, ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen, zumal in den dortigen Fällen andere Rechtsgrundlagen zur Anwendung gelangten (Assoziierungsabkommen mit der Türkei bzw Art. 20 AEUV).