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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zur Frage, ob bei einer Übertretung bei alleinigem Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und bei Fehlen von Erschwerungsgründen die Bestimmung des § 20 VStG anzuwenden ist

Es kommt nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts

10. 11. 2015
Gesetze:   § 20 VStG
Schlagworte: Außerordentliche Milderung der Strafe

 
GZ Ra 2015/07/0096, 29.07.2015
 
VwGH: Gem § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen; dafür kommt es aber nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts.
 
 

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