Da gem § 33 Abs 4 AVG durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können, kommt eine Fristerstreckung in Bezug auf die gesetzlich festgelegten Fristen der §§ 45 Abs 2 und 46 Abs 3 VwGG von vornherein nicht in Betracht
GZ 2015/10/0002, 11.08.2015
VwGH: Gem § 45 Abs 2 VwGG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim VwGH binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
Gem § 46 Abs 3 erster Satz VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim VwGH in den Fällen des (hier allein in Betracht kommenden) § 46 Abs 1 leg cit binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.
Gem § 62 Abs 1 VwGG gilt in Verfahren vor dem VwGH, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das AVG.
Gem § 33 Abs 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Eine Fristerstreckung in Bezug auf die gesetzlich festgelegten Fristen der §§ 45 Abs 2 und 46 Abs 3 VwGG kommt daher von vornherein nicht in Betracht.