Die erst im Anschluss an die Begründung der Bescheidaufhebung erstatteten Anleitungen für das fortzusetzende Verfahren stellen zur meritorischen Behandlung des Antrages keine den Aufhebungsbeschluss tragende und die belBeh bei der weiteren Behandlung des Antrages gem § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG bindende rechtliche Beurteilung, sondern bloß ein - nicht bindendes - "obiter dictum" dar
GZ Ra 2015/12/0022, 27.05.2015
VwGH: Das BVwG hat in der Begründung seines angefochtenen Beschlusses ausdrücklich die Rechtsauffassung vertreten, es habe lediglich über die "Sache" der Zurückweisung des Antrages zu entscheiden und hiebei lediglich nachprüfend zu kontrollieren, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs 1 AVG zu Recht angewendet hat. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird in der außerordentlichen Revision nicht hinterfragt. Ausgehend von dieser Auffassung stellen aber die erst im Anschluss an die Begründung der Bescheidaufhebung erstatteten, unter Punkt 3.10. enthaltenen Anleitungen für das fortzusetzende Verfahren zur meritorischen Behandlung des Antrages keine den Aufhebungsbeschluss tragende und die belBeh bei der weiteren Behandlung des Antrages gem § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG bindende rechtliche Beurteilung, sondern bloß ein - nicht bindendes - "obiter dictum" dar (vgl zur fehlenden Bindungswirkung von "obiter dicta" des VwGH das Erkenntnis vom 17. September 1997, 93/13/0064).