Besteht kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen iSd § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens
GZ Ra 2015/04/0043, 06.07.2015
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das VwG sei ohne Vornahme von Erhebungen und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Ansicht gelangt, dass die Einsprüche von einer nicht legitimierten Person erhoben worden seien. Zur Frage, wem der Einspruch zuzurechnen ist, seien keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden. Es wäre - bei Zweifeln über die Zurechnung - gemäß der Rsp des VwGH ein Verbesserungsverfahren durchzuführen und der Revisionswerber zur Stellungnahme aufzufordern gewesen. Bei Einräumung von Parteiengehör hätte dargelegt werden können, dass R T die Einsprüche im Namen und im Auftrag des Revisionswerbers übermittelt habe.
VwGH: Nach der hg Rsp hat sich die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen iSd § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens. Kann diese Frage nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen.
Angesichts des im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Inhalts der gegenständlichen Einsprüche (in denen der Name des Revisionswerbers weder im Text genannt wird noch als Absender aufscheint und sich auch kein Hinweis auf eine Bevollmächtigung durch den Revisionswerber findet) ist es nicht zu beanstanden, dass das VwG keine Zweifel daran hatte, dass diese Einsprüche nicht dem Revisionswerber zuzurechnen waren. Ausgehend davon bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen durch das VwG. Soweit der Revisionswerber ein Abweichen des angefochtenen Beschlusses von der hg Rsp ins Treffen führt, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein derartiges Abweichen schon mangels Vergleichbarkeit der jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte (insbesondere im Hinblick auf die Formulierung der Einsprüche) nicht aufgezeigt wird.