Außer in den Fällen einer ausschließlichen Zuständigkeit nach Art 24 EuGVVO darf das Gericht die Klage nicht a limine zurückweisen, sondern hat dem Beklagten Gelegenheit zu geben, sich (rügelos) in das Verfahren einzulassen
GZ 8 Ob 67/15h, 30.07.2015
OGH: Außer bei Vorliegen einer ausschließlichen Zuständigkeit nach Art 24 EuGVVO muss dem Beklagten in allen Fällen Gelegenheit zur Streiteinlassung gegeben werden. Eine Heilung ist auch dann möglich, wenn die Klage keine gesonderten zuständigkeitsbegründenden Angaben enthält. Aus diesem Grund darf das angerufene Gericht im Anwendungsbereich der EuGVVO (außer bei ausschließlicher Zuständigkeit nach Art 24 EuGVVO) die internationale bzw internationale örtliche Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen.
Lässt sich der Beklagte in den Streit ein und erhebt er rechtzeitig der Einrede der internationalen bzw internationalen örtlichen Unzuständigkeit, so ist die Zuständigkeit zu prüfen. Andernfalls tritt Heilung der Unzuständigkeit ein. Lässt sich der Beklagte in das Verfahren nicht ein, so ist nach Art 26 EuGVVO vorzugehen, dh sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach der EuGVVO begründet ist.
Dies bedeutet, dass die Klage dem Beklagten zuzustellen ist, damit diesem die Gelegenheit gegeben wird, den Mangel der internationalen bzw internationalen örtlichen Zuständigkeit durch rügelose Einlassung auf das Verfahren zu heilen. Durch die rügelose Einlassung nach Art 26 EuGVVO wird nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet. Diese Bestimmung beruht nämlich auf der Vorstellung, dass sich der Beklagte durch die rügelose Verfahrenseinlassung mit der Verfahrensführung durch das angerufene Gericht stillschweigend einverstanden erklärt.