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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit wegen einer schweren Krankheit als Diskriminierung?

Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer (schweren) Krankheit kann nur dann angefochten werden, wenn eine Behinderung vorliegt; in einem solchen Fall muss vor Einbringung der Klage das obligatorische Schlichtungsverfahren durchgeführt werden

09. 11. 2015
Gesetze:   § 12 GlBG, § 8 BEinStG, § 7f BEinStG, § 3 BEinStG
Schlagworte: Gleichbehandlung, Diskriminierung, schwere Krankheit, Auflösung des Arbeitsverhältnisses während Probezeit, Behinderung

 
GZ 8 ObA 62/15y, 29.09.2015
 
OGH: Die Anfechtung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen eines Diskriminierungstatbestands folgt in ihrer Konzeption der Anfechtung einer verpönten Motivkündigung. Beruft sich der Arbeitnehmer auf ein verpöntes Motiv oder auf einen Diskriminierungstatbestand, so hat er diesen Umstand glaubhaft zu machen. Ob die Glaubhaftmachung, also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen, gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung dar.
 
Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen Schwangerschaft oder bei Diskriminierung wegen eines anderen geschützten Merkmals kann (auch wenn die Auflösung während der Probezeit erfolgt) bei Gericht angefochten werden. Die Umsetzung der zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorgaben erfolgte einerseits im GlBG und andererseits (hinsichtlich des geschützten Merkmals der Behinderung) im BEinstG.
 
Die Klägerin ist nicht schwanger, sondern beruft sich auf eine psychische Krankheit. Eine Krankheit allein erfüllt keinen Diskriminierungstatbestand. Ein Diskriminierungsschutz besteht nur im Fall einer Behinderung. Eine schwere Krankheit kann unter Umständen eine Behinderung begründen, wenn sie eine gravierende berufliche Einschränkung begründet und von langer Dauer ist. Die Anfechtung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer Behinderung ist nur unter den besonderen verfahrensrechtlichen Vorgaben des BEinstG möglich. Dafür muss zuvor das obligatorische Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.
 
 

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