Bei einer (auch schon ursprünglich) unzulässigen Firma dürfen Zwangsstrafen verhängt werden
GZ 6 Ob 151/15x, 31.07.2015
OGH: Dass auch eine seit fast 30 Jahren unzulässige Firma Gegenstand von Zwangsstrafenverfahren sein kann, ergibt sich aus der E 6 Ob 132/07s.
Die Entscheidung 6 Ob 43/09f besagt, dass eine Wahlmöglichkeit zwischen Zwangsstrafenverfahren und amtswegiger Löschung nur bei nachträglichen Änderungen besteht. Gerade für den (auch hier vorliegenden) Fall einer unzulässigen Firma führt die zitierte Entscheidung (unter Punkt 6.4.) aber aus, hier bestünden nach hA (ohne dass zwischen ursprünglicher und nachträglicher Unzulässigkeit der Firma unterschieden würde) beide Verfahren nebeneinander. Dass bei einer (auch schon ursprünglich) unzulässigen Firma Zwangsstrafen verhängt werden dürfen, entspricht im Übrigen auch dem diesbezüglich nicht unterscheidenden Wortlaut des § 24 Abs 1 FBG („wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht“) sowie der hL.