Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der „Beharrlichkeit“ iSd § 107a Abs 1 StGB ist die Belastung für das Opfer; sie hängt - neben Art und Schwere der einzelnen Stalking-Handlungen, wozu auch der Inhalt von Internetnachrichten, Telefonanrufen oder SMS gehört - von deren Anzahl, Dauer und den dazwischenliegenden Zeitabständen ab; maßgebend ist eine Gesamtbetrachtung dieser Parameter, womit eine besonders starke Ausprägung eines davon unter dem Aspekt der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der anderen zulässt
GZ 13 Os 43/14v, 15.04.2015
OGH: Zum Schuldspruch wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB wendet die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) der Sache nach zutreffend einen Rechtsfehler mangels Feststellungen ein. Die angefochtene Entscheidung enthält nämlich zur Anzahl der Kontaktaufnahmen gar keine, zum zeitlichen Abstand zwischen diesen sowie zu deren Inhalt nur rudimentäre Konstatierungen und schafft damit keine hinreichende Beurteilungsbasis für die Verwirklichung des Tatbestandselements der „Beharrlichkeit“.
Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der „Beharrlichkeit“ iSd § 107a Abs 1 StGB ist die Belastung für das Opfer. Sie hängt - neben Art und Schwere der einzelnen Stalking-Handlungen, wozu auch der Inhalt von Internetnachrichten, Telefonanrufen oder SMS gehört - von deren Anzahl, Dauer und den dazwischenliegenden Zeitabständen ab. Maßgebend ist eine Gesamtbetrachtung dieser Parameter, womit eine besonders starke Ausprägung eines davon unter dem Aspekt der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der anderen zulässt.