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Strafrecht

OGH: Geschlechtliche Nötigung gem § 202 StGB

Wie schon der Vergleich mit § 205 Abs 3 vierter Fall StGB zeigt, kann das Tatbestandselement der „besonderen Erniedrigung“ nicht nur dann angenommen werden, wenn das Opfer die Tathandlung wahrgenommen hat; entscheidend ist nämlich insoweit, dass der Täter die Missachtung der Menschenwürde des Opfers und seine Herabwürdigung zum bloßen Objekt sexueller Willkür in besonderer Weise ausdrückt

09. 11. 2015
Gesetze:   § 202 StGB
Schlagworte: Geschlechtliche Nötigung, besondere Erniedrigung

 
GZ 13 Os 43/14v, 15.04.2015
 
OGH: Mit dem Einwand, das festgestellte Ejakulieren gegen das Gesicht und den entblößten Oberkörper des Opfers entspreche nicht dem Tatbestandselement der „geschlechtlichen Handlung“ (§ 202 Abs 1 StGB), unterlässt die Beschwerde die Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Rsp.
 
In concreto sprach der OGH zu AZ 13 Os 56/03 - unter ausdrücklicher Ablehnung einer gegenteiligen, zum StG ergangenen und insoweit vereinzelt gebliebenen Entscheidung (12 Os 213/68) - aus, dass ein Täter, der sein Opfer niederdrückte und mit Körperkraft fixierte, während er „bis zum Samenerguss onanierte und ihm das Ejakulat ins Gesicht und auf den Oberkörper spritzte, es solcherart in den Sexualakt einbezog“ und es demnach iSd § 202 Abs 1 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigte.
 
Anlass, von dieser Jud - deren Rechtsauffassung auch in der Lehre geteilt wird - abzugehen, sieht der OGH nicht.
 
Hinzugefügt sei, dass die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgestellte Rechtsbehauptung, Judikatur und Lehre würden zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „geschlechtlichen Handlung“ eine unmittelbare körperliche Berührung zwischen Täter und Opfer verlangen, nicht zutrifft. Vielmehr ist es in der Rsp wie in der hL unumstritten, dass grundsätzlich (bei Erfüllung auch der übrigen Tatbestandselemente) auch Selbstberührungen des Opfers und Berührungen mit Gegenständen geeignet sind, den Tatbestand des § 202 Abs 1 StGB herzustellen.
 
Rechtsvergleichend sei darauf hingewiesen, dass deutsche LuRsp das Ejakulieren gegen den nackten Körper des Opfers einhellig dem Begriff der „sexuellen Handlung“ unterstellen.
 
Der Einwand, die Feststellungen zum Schuldspruch B/II würden die Subsumtion nach § 202 Abs 2 vierter Fall StGB nicht tragen, weil F das Ejakulieren gegen sein Gesicht und seinen Oberkörper „nicht subjektiv als herabwürdigend, erniedrigend und demütigend empfinden“ konnte, entfernt sich vom Urteilssachverhalt und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit. Die Urteilsfeststellungen, wonach die F vom Bf verabreichten flunitrazepamhältigen Substanzen die „Willensbildung“ ausschalteten, inkludieren nämlich keineswegs ein Fehlen der Wahrnehmungsfähigkeit.
 
Zudem sei festgehalten, dass eine „besondere Erniedrigung“ (§ 202 Abs 2 vierter Fall StGB) nicht nur dann angenommen werden kann, wenn das Opfer die Tathandlungen wahrgenommen hat. Dies zeigt schon der Vergleich mit § 205 Abs 3 vierter Fall StGB idF BGBl I 2013/116, der eine mit § 202 Abs 2 vierter Fall StGB wortgleiche Qualifikationsbestimmung in Bezug auf den sexuellen Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten, also beispielsweise auch einer bewusstlosen oder schlafenden, Person vorsieht.
 
Entscheidend für die Verwirklichung des in Rede stehenden Qualifikationstatbestands ist nämlich, dass der Täter durch die sexuelle Handlung die Missachtung der Menschenwürde des Opfers und seine Herabwürdigung zum bloßen Objekt sexueller Willkür in besonderer Weise ausdrückt.
 
Die Behauptung, der Entscheidung AZ 14 Os 169/93 sei „zu entnehmen, dass das Ejakulieren ins Gesicht und auf die Brust des Opfers nur dann als qualifikationsbegründend anzusehen ist, wenn der Angeklagte davor bereits den Grundtatbestand des § 202 Abs 1 StGB erfüllt hat“, entfernt sich vom Inhalt der angeführten Entscheidung und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.
 
Hinzugefügt sei, dass die von § 202 Abs 2 vierter Fall StGB verlangte „besondere Erniedrigung“ sehr wohl in der geschlechtlichen Handlung selbst gelegen sein kann.
 
Fallbezogen ist die geschlechtliche Handlung das Ejakulieren gegen den Körper des Opfers. Mit Blick auf die betroffene Körperregion (nämlich das Gesicht) ist diese geschlechtliche Handlung als „besonders erniedrigend“ iSd § 202 Abs 2 vierter Fall StGB zu werten.
 
 

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