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Strafrecht

OGH: Vergewaltigung iSd § 201 StGB (iZm Verabreichen flunitrazepamhaltiger Substanzen)

Das Erstgericht stellte wiederholt ausdrücklich fest, dass es dem Bf durch das inkriminierte Verabreichen flunitrazepamhältiger Substanzen gelang, die Willensbildung des F auszuschalten, womit er nach stRsp und hL „Gewalt“ iSd § 201 Abs 1 StGB anwendete

09. 11. 2015
Gesetze:   § 201 StGB
Schlagworte: Vergewaltigung, Gewalt, flunitrazepamhaltiger Substanzen

 
GZ 13 Os 43/14v, 15.04.2015
 
OGH: Das Erstgericht stellte wiederholt ausdrücklich fest, dass es dem Bf durch das inkriminierte Verabreichen flunitrazepamhältiger Substanzen gelang, die Willensbildung des F auszuschalten, womit er nach stRsp und hL „Gewalt“ iSd § 201 Abs 1 StGB anwendete.
 
 

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