Das Erstgericht stellte wiederholt ausdrücklich fest, dass es dem Bf durch das inkriminierte Verabreichen flunitrazepamhältiger Substanzen gelang, die Willensbildung des F auszuschalten, womit er nach stRsp und hL „Gewalt“ iSd § 201 Abs 1 StGB anwendete
GZ 13 Os 43/14v, 15.04.2015
OGH: Das Erstgericht stellte wiederholt ausdrücklich fest, dass es dem Bf durch das inkriminierte Verabreichen flunitrazepamhältiger Substanzen gelang, die Willensbildung des F auszuschalten, womit er nach stRsp und hL „Gewalt“ iSd § 201 Abs 1 StGB anwendete.