Ein Antrag, einen im Ermittlungsverfahren über Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig gewesenen Sachverständigen nicht auch für die Hauptverhandlung zu bestellen, muss Anhaltspunkte aufzeigen, die iZm der konkreten Tätigkeit dieses Sachverständigen im Ermittlungsverfahren gegen dessen völlige Neutralität sprechen
GZ 13 Os 43/14v, 15.04.2015
OGH: Entgegen der Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) wies das Erstgericht den Antrag, „beide von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige nach § 126 Abs 4 iVm § 47 Abs 1 Z 3 StPO wegen Befangenheit auszuschließen, da diese von der Staatsanwaltschaft bestellt und aufgrund ihrer Tätigkeit im Ermittlungsverfahren befangen seien“ , ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab:
Wie der OGH bereits mehrfach dargelegt und auch der VfGH jüngst ausgesprochen hat, folgt nämlich allein aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beigezogen wurde, nicht der generelle Ausschluss dieses Sachverständigen für die Bestellung in der Hauptverhandlung. Vielmehr ist (auch) bei dieser Verfahrenskonstellation im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine allfällige Befangenheit anhand der Regelung des § 47 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 126 Abs 4 erster Satz StPO (Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen) zu beurteilen.
Ein Antrag, einen im Ermittlungsverfahren über Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig gewesenen Sachverständigen nicht auch für die Hauptverhandlung zu bestellen, muss demnach Anhaltspunkte aufzeigen, die iZm der konkreten Tätigkeit dieses Sachverständigen im Ermittlungsverfahren gegen dessen völlige Neutralität sprechen. Dem entsprach der gegenständliche Antrag nicht. Er erschöpfte sich vielmehr - ohne Bezugnahme auf konkrete Tätigkeiten - im bloßen Hinweis auf die Beiziehung der angesprochenen Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren und verfiel solcherart im Lichte der dargestellten Jud des VfGH und des OGH zu Recht der Abweisung.