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Strafrecht

OGH: Ausgeschlossenheit von Richtern gem § 43 StPO

Im hier in Rede stehenden einmaligen Chauffieren ist nicht einmal ansatzweise ein Naheverhältnis zu erblicken, das geeignet ist, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Chauffierten in Zweifel zu setzen

09. 11. 2015
Gesetze:   § 43 StPO
Schlagworte: Ausgeschlossenheit von Richtern, Chauffieren, Vorteil

 
GZ 13 Os 43/14v, 15.04.2015
 
OGH: Der Besetzungsrüge (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) zuwider stellt der Umstand, dass die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft den Vorsitzenden des Schöffensenats an einem Verhandlungstag mit Blick auf die - zufolge fortgeschrittener Stunde - fehlende Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel mit ihrem Pkw nach Hause brachte, keinen Grund dar, der geeignet ist, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Vorsitzenden in Zweifel zu ziehen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO).
 
Bei der Beurteilung, ob persönliche Beziehungen eines Richters (soweit hier von Interesse) zu einer Prozesspartei aus Z 3 des § 43 Abs 1 StPO beachtlich sind, kommt der Dauer und der Intensität des Naheverhältnisses maßgebliche Bedeutung zu. Unter Anlegung dieses Maßstabs wurden beispielsweise laufende freundschaftliche Beziehungen oder wiederholte gemeinsame sportliche und gesellschaftliche Aktivitäten als ausschlussbegründend iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO angesehen. Demgegenüber ist im hier in Rede stehenden einmaligen Chauffieren nicht einmal ansatzweise ein Naheverhältnis zu erblicken, das geeignet ist, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Chauffierten in Zweifel zu setzen.
 
Soweit die Beschwerde den aus dem Nichtentstehen von Beförderungskosten resultierenden finanziellen Vorteil des Vorsitzenden anspricht, übersieht sie, dass die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit von Richtern dazu dienen, die unparteiische Entscheidungsfindung zu garantieren. Demgemäß ist ein allfälliger Nutzen für den erkennenden Richter unter dem Aspekt der Ausgeschlossenheit nur dann von Relevanz, wenn er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sachentscheidung steht, die durch die Verfahrenserledigung als solche voraussichtlich geschaffene Situation an sich also - verglichen mit der Sachlage vor der Erledigung - konkrete Vorteile für den Richter erwarten lässt. Ein derartiger potentieller Vorteil wird hier nicht dargetan.
 
 

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