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Zivilrecht

OGH: Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz – Erwerb von Liegenschaften durch Ausländer bzw Nicht-EU-Bürger

Der nach § 5 Abs 3 Satz 1 WrAuslGEG geforderte Nachweis der Staatsangehörigkeit kann sowohl durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis als auch durch einen Reisepass erfolgen

09. 11. 2015
Gesetze:   § 5 WrAuslGEG, § 8 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Wiener Ausländergrunderwerbsrecht, Ausländer, Nachweis der Staatsangehörigkeit, Reisepass

 
GZ 5 Ob 27/15d, 25.08.2015
 
OGH: Nach § 1 Abs 1 WrAuslGEG bedürfen unter Lebenden der Erwerb des Eigentums (Miteigentums), eines Baurechts, des Rechts der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung. Gem § 2 Z 1 WrAuslGEG gelten als Ausländer iS dieses Gesetzes natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
 
Nach § 3 WrAuslGEG finden die Bestimmungen des § 1 WrAuslGEG keine Anwendung (ua) auf Rechtsgeschäfte, bei denen Ehegatten oder eingetragene Partner als gemeinsame Erwerber auftreten und einer der beiden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sowie auf den Erwerb von Objekten, an denen Wohnungseigentum begründet werden kann, durch eine Eigentümerpartnerschaft (§ 13 WEG 2002) und ein Partner der Eigentümerpartnerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (Z 1) und soweit ihnen andere staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen (Z 3). Ist nach § 3 Z 2 oder 3 WrAuslGEG ein Rechtserwerb von der Genehmigungspflicht des § 1 WrAuslGEG ausgenommen, so hat der Magistrat dies gem § 5 Abs 4 WrAuslGEG auf Verlangen des Erwerbers unter Beibringung entsprechender Nachweise schriftlich zu bestätigen (Negativbestätigung).
 
Eine Einschränkung nach § 3 Z 3 WrAuslGEG folgt aus Art 25 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ABl 2002 L 114/6 vom 30. 4. 2002 (EG-Abk Schweiz 2002), die nach bereits vorliegender Rsp für den Erwerb von Immobilien die Inländergleichbehandlung für - natürliche, nicht aber juristische - schweizer Personen vorsieht.
 
Die Bindung des Liegenschaftserwerbs durch Personen, die - wie schweizer (natürliche) Personen - als Inländer zu behandeln sind, an eine Negativbestätigung ist nach ebenfalls bereits vorliegender Rsp gemeinschaftswidrig, was unmittelbar im Grundbuchverfahren zu berücksichtigen ist.
 
Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass mit dem österreichischen Reisepass die österreichische Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden kann. Gleiches gilt auch für einen schweizer Reisepass und die schweizer Staatsangehörigkeit, dienen doch gem Art 1 Abs 2 Bundesgesetz über die Ausweise für schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) Ausweise iS dieses Gesetzes der Inhaberin oder dem Inhaber gerade zum Nachweis der schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität.
 
Der Zweitantragsteller hat daher mit seinen gem § 91c GOG, § 10 Abs 2 ERV 2006 zur Verfügung gestellten schweizer Reisepass seine schweizer Staatsangehörigkeit nachgewiesen. Der vom Zweitantragsteller angestrebte Liegenschaftserwerb unterliegt daher zufolge § 3 Z 3 WrAuslGEG iVm Art 25 des Anhangs I des EG-Abk Schweiz 2002 keiner Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde und bedarf auch keiner Negativbestätigung.
 
Im Ergebnis war daher dem Grundbuchgesuch zur Gänze stattzugeben, ohne dass es dabei noch darauf ankommt, ob der Ausnahmefall nach § 3 Z 1 WrAuslGEG in grundbuchtauglicher Form nachgewiesen ist.
 
 

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